Neues Rettungsdienstgesetz
Passus gefährdet Leistungsfähigkeit des Rettungsdiensts
Die vom Kabinett beschlossene Fassung der Novelle des Gesetzes über den Rettungsdienst (RDG) beinhaltet eine Regelung, die die Leistungsfähigkeit des baden- württembergischen Rettungsdienstes gefährdet. Das machten die Hilfsorganisationen am Montag, 13. Mai 2024, in einem kurzfristig angesetzten Pressegespräch deutlich. Indem das neue Gesetz die bislang klare Definition der Infrastruktur-Förderung durch das Land beendet, entstehen für die Hilfsorganisationen völlig unkalkulierbare finanzielle Risiken.
„Die Notfallrettung ist eine Aufgabe, mit der der Staat einem seiner zentralsten Aufträge nachkommt, der Sicherstellung der Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger. Die vorliegende Fassung des Gesetzes bedeutet de facto jedoch eine Förderung der Strukturen nach Kassenlage des Landes“, so Marc Groß, Geschäftsführer des DRK-Landesverbands Baden-Württemberg.
Die Finanzierung der Infrastruktur des Rettungsdiensts erfolgt bislang aus einem festgelegten Dreiklang der Kostenübernahme durch das Land (Förderung), die Hilfsorganisationen (Eigenanteil) und die Krankenkassen (nicht geförderte, aber notwendige Kosten). „Nun wird jedoch mit der neuen Formulierung aus der Finanzierungspflicht des Landes eine Kann-Vorschrift“, so Klaus Weber, Regionalgeschäftsführer Baden-Württemberg beim Malteser Hilfsdienst.
Bei der Förderung des Baus von Rettungswachen durch das Land sollen zudem die bisherigen absoluten Prozentsätze dahingehend verändert werden, dass das Land nun nur noch „höchstens 90 Prozent“ der förderfähigen Kosten übernimmt und der Eigenanteil der Hilfsorganisationen „mindestens zehn Prozent“ beträgt. Finanzierungs- und Gutachterkosten werden im Rahmen der Förderung ebenso wenig berücksichtigt wie Kostensteigerungen nach Erteilung des Förderbescheids. „Die vorgeschlagene Formulierung öffnet nun die Tür für ein völlig unkalkulierbares finanzielles Risiko, auch wenn dies von der jetzigen Landesregierung nicht intendiert sein mag“, so Daniel Groß, stellvertretender Landesgeschäftsführer des Arbeiter-Samariter-Bunds.
Die Hilfsorganisationen erbringen die Notfallrettung als satzungsgemäße Aufgabe ohne Gewinnerzielungsabsicht. Sie tragen auch heute schon, zusätzlich zu den Grundstückskosten, einen Eigenanteil i. H. v. 10% der förderfähigen Kosten des Baus von Rettungswachen. „Diesen Kraftakt müssen wir aus Spenden und Eigenleistungen erbringen“, sagt Tobias Siffringer, Fachbereichsleiter Rettungsdienst bei der Johanniter-Unfall-Hilfe.
Hinzu kommt absehbar eine weitere Herausforderung aufgrund der im Gesetz vorgesehenen Absenkung der Planungsfrist auf zwölf Minuten, was einen Ausbau der Infrastruktur der Notfallrettung erforderlich macht. „Wenn das Land der Finanzierungspflicht beim Bau von Rettungswachen nicht mehr nachkommt, werden die gemeinnützigen Hilfsorganisationen diese Finanzierungslücke in Millionenhöhe nicht aus Eigenmitteln kompensieren können. Damit sehen wir die flächendeckende Umsetzung der geplanten Verbesserung der Versorgungsqualität nachhaltig gefährdet“, so Leonard v. Hammerstein vom Badischen Roten Kreuz.