Anhörung MTA-Reform im Bundestag / Änderung des Notfallsanitätergesetzes
Die Johanniter-Unfall-Hilfe hat am 16. Dezember 2020 in einer Anhörung im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages eine Einschätzung zu der geplanten Änderung des Notfallsanitätergesetzes im Zuge der MTA-Reform abgegeben.
Bewertung des Entwurfs eines Gesetzes zur Reform der technischen Assistenzberufe in der Medizin und zur Änderung weiterer Gesetze (MTA-Reform-Gesetz) bzgl. der
Änderung des Notfallsanitätergesetzes
Das Vorhaben des Gesetzgebers, die Berufstätigkeit der Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter rechtssicherer gestalten zu wollen, ist zu begrüßen.
Anknüpfend an den im August 2020 vorgelegten und erörterten Referentenwurf wurde Ende September 2020 ein Gesetzentwurf der Bundesregierung („MTA-Reform-Gesetz“) mit Inhalten zur Änderung des Notfallsanitätergesetzes veröffentlicht. Hierzu hat die Johanniter-Unfall-Hilfe ausführlich Stellung bezogen.
Der Bundesrat hat in der Drucksache 562/1/20 bzw. 562/20 Vorschläge zu dem Entwurf eines MTA-Reform-Gesetzes und der Änderung des Notfallsanitätergesetzes unterbreitet. Die Johanniter-Unfall-Hilfe befürwortet die Vorschläge des Bundesrates ausdrücklich und uneingeschränkt.
Der vorgelegte Gesetzentwurf verbessert die aktuelle Situation nicht, sondern bildet ein komplexes Regelungswerk, welches in der stressigen Einsatzsituation als solche nicht subsumiert werden kann.
Ferner wird in der vorgeschlagenen Regelung deutlich, dass hier eine rechtfertigende Differenzierung zwischen den Maßnahmen nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 lit. c NotSanG und § 4 Abs. 2 Nr. 2 lit. c NotSanG vorgenommen werden soll. Dabei ist der rechtliche Rahmen, in denen Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter mit standardisiserten Handlungsanweisungen tätig werden, bisher nicht ausreichend geregelt. Zum Teil wird dargestellt und mit der Vorrangstellung der standardmäßigen Vorgaben auch im vorliegenden Gesetzesentwurf angenommen, dass die Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter aufgrund einer irgendwie gearteten Generaldelegation durch den ärztlichen Leiter Rettungsdienst oder eine vergleichbare ärztliche Person invasive Maßnahmen rechtssicher durchführen könnten. Tatsache ist jedoch, dass aufgrund verschiedener, rechtlich vorgegebener nicht delegierbarer Einzelmaßnahmen, wie z. B. der Diagnosestellung, der Therapieentscheidung und der Aufklärung, die Konstruktion der Generaldelegation im deutschen Recht bisher nicht verankert ist. Ärztliche Maßnahmen können nur unter bestimmten Voraussetzungen, wie zum Beispiel der Einzelfallbezogenheit, der ärztlichen Überwachung und der damit verbundenen Interventionsmöglichkeit, delegiert werden. Es muss also eine Lösung gefunden werden, in der sowohl das komplett eigenständige und eigenverantwortliche Bearbeiten der Notfallsituation, als auch die Behandlung unter Zuhilfenahme der standardisierten Handlungsanweisungen, die in der Konstellation ähnlich einer Dienstanweisung fungieren, rechtssicher ausgeübt werden kann.
Demgegenüber hat der Bundesrat Vorschläge gemacht, die das Ziel, Rechtssicherheit in der Berufsausübung herzustellen, inhaltlich treffend erreichen können.
Der Vorschlag des Bundesrats würde es Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern ermöglichen, alle notwendigen Maßnahmen – begrenzt bis zum Beginn der ärztlichen Behandlung – rechtssicher durchzuführen. Diese ist in Situationen, in denen die regionale Leitstelle die Entsendung bzw. die Nachforderung einer Notärztin oder eines Notarztes vorsieht, der Zeitrahmen, bis die ärztliche Versorgung vor Ort aufgenommen werden kann. In Situationen, die per standardisierter Handlungsanweisung durchgeführt werden sollen, beginnt die weitere ärztliche Versorgung entweder im Krankenhaus oder ist infolge der per Handlungsanweisung durchgeführten Maßnahme absolet (z. B. Behandlung einer Hypoglykämie).
Treffend wird in dem Gesetzesentwurf betont, dass die Haftung für den Fall etwaiger Fehler im Rahmen der Amtshaftung des öffentlichen Rettungsdienstes abgebildet wird. Dies ist besonders wichtig, da so die persönliche Haftung der Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter ausgeschlossen wird. Anderenfalls wird für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter eine enorme Haftungsfalle eröffnet, die sich selbst mit Versicherungen nicht adäquat decken lässt.
Darüberhinaus sieht der Gesetzentwurf vor, dass Änderungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern im Notfallsanitätergesetz
verankert werden. Dies ist dogmatisch inkonsequent, da das Notfallsanitätergesetz ein Berufsausbildungsgesetz ist und Fragen der Berufsausübung nicht regeln kann. Die eigentliche Berufsausübung liegt in den Länderkompetenzen. Als Ausnahme zum bundesrechtlich verankerten Heilpraktikervorbehalt im Heilpraktikergesetz könnte die Sonderregelung jedoch in genau diesem verankert werden.