Auszeit und Vertretung für pflegende Angehörige
Pflegeexpertin Silvana Tulke klärt zu Irrtümern rund um die Verhinderungspflege auf.
Pflegende Angehörige übernehmen eine verantwortungsvolle und oft sehr anspruchsvolle Aufgabe. Sie kümmern sich liebevoll um ihre pflegebedürftigen Familienmitglieder und sorgen dafür, dass diese in ihrer vertrauten Umgebung bleiben können. Allerdings wissen viele pflegende Angehörige gar nicht, welche Unterstützungsmöglichkeiten ihnen zur Verfügung stehen. Etwa eine Verhinderungspflege, die für pflegende Angehörige vorübergehend einspringt.
„Entscheidend dabei ist, dass pflegende Angehörige bei der Pflegekasse als Pflegeperson gemeldet sind,“ betont Silvana Tulke, Sachgebietsleiterin Pflege der Johanniter in München. „So erhalten die Angehörigen Hilfe dabei, die Pflegebedürftigen bestmöglich zu versorgen und gleichzeitig die eigene Gesundheit und das Wohlbefinden erhalten zu können.“
Etwa durch eine Verhinderungspflege. Diese Leistung der Pflegeversicherung kann in Anspruch genommen werden, wenn die pflegende Person, beispielsweise wegen Krankheit, Urlaub oder aus anderen Gründen, vorübergehend ausfällt. In diesem Fall übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten für eine Ersatzpflegekraft etwa durch einen ambulanten Pflegedienst. Diese Leistung kann für bis zu sechs Wochen im Jahr in Anspruch genommen werden und soll sicherstellen, dass die pflegebedürftige Person weiterhin gut versorgt ist.
„Viele pflegende Angehörige glauben, dass es extrem kompliziert ist und sie eine Verhinderungspflege unbedingt im Voraus beantragen und auf die Genehmigung der Pflegekasse warten müssen“, so Silvana Tulke. „Die Verhinderungspflege kann jedoch auch nachträglich beantragt werden.“ Es genüge, die entsprechenden Belege und Nachweise bei der Pflegekasse einzureichen, um die Erstattung der entstandenen Kosten zu erhalten, so die Expertin weiter. Wichtig ist jedoch, dass die Pflegekasse rechtzeitig über die geplante Verhinderungspflege informiert wird und alle notwendigen Unterlagen eingereicht werden.
„Ein ebenfalls weit verbreiteter Irrtum ist, dass das Pflegegeld während der Zeit einer Verhinderungspfleg, in der pflegende Angehörige von einem Pflegedient vertreten werden, vollständig wegfällt,“ führt Silvana Tulke an. „Tatsächlich wird das Pflegegeld während der Verhinderungspflege nur anteilig gekürzt. Wenn die Verhinderungspflege durch einen nahen Angehörigen erbracht wird, beträgt die Kürzung 50 Prozent des Pflegegeldes. Bei einer stundenweisen Verhinderung der Pflegeperson von weniger als acht Stunden bleibt der Anspruch auf das volle Pflegegeld bestehen.“ Diese Regelung stellt sicher, dass die pflegebedürftige Person weiterhin finanzielle Unterstützung erhält, während die pflegende Person entlastet wird.
Auch die Johanniter in München bieten in vielen Stadtteilen eine Verhinderungspflege an. Silvana Tulke und ihr Team beraten und informieren unter 089 12473440.