Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI
Jeder der Pflegegeld bezieht ist verpflichtet in regelmäßigen Abständen, bei Pflegestufe I und II einmal halbjährlich und bei Pflegestufe III einmal vierteljährlich, zu einem Beratungsgespräch in eine zugelassene Pflegeeinrichtung zu gehen oder sich in der eigenen Häuslichkeit von einem ambulanten Pflegedienst beraten zu lassen (§ 37 Abs. 3 SGB XI).
Tut er dies nicht, wird ihm das Pflegegeld gekürzt oder gar entzogen. Mit dem Beratungsgespräch werden die pflegenden Angehörigen aktiv unterstützt und damit die Qualität der Pflege erhöht bzw. gesichert. Damit versucht man festzustellen, ob ein erhöhter Pflegebedarf vorliegt. Außerdem werden über Entlastungsmöglichkeiten für die Pflegeperson oder deren Angehörige wie z.B. Verhinderungspflege, Urlaubspflege oder auch Tagespflege gesprochen.
Machen Sie doch gleich einen Termin bei uns!
Unsere Pflegedienstleiterin berät Sie umfassend und professionell über:
- Anträge für zustehende Leistungen bei Pflege- und Krankenkassen sowie Sozialämtern
- Zusätzliche Betreuung für Demenzkranke nach § 45a SGB XI
- Anleitung und Begleitung von pflegenden Angehörigen
- Hilfsangebote wie z.B. hauswirtschaftliche Hilfe
- Angebote in Bezug auf Urlaubspflege, Verhinderungspflege, Vermittlung von Tagespflege (je nach Pflegedienst)
- Vermittlung von Dienstleistungen wie Hausnotruf, Menüservice, mobiler Notruf und Fahrdienst, Frisör, Fußpflege und vieles mehr
- Vermittlung von Pflegehilfsmitteln