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Satzung

In der Fassung vom 01. Oktober 2009 auf Grund des Beschlusses des Ordenskapitels vom 20. März 1999, geändert durch die Streichung des ehemaligen § 5, auf Grund des Beschlusses des Ordenskapitels vom 19. November 2005, geändert durch einen Textzusatz zum § 3, aus gemeinnützigkeitsrechtlichen Gründen, auf Grund des Beschlusses des Ordenskapitels vom 25. Nov. 2010 am 2. November 2011, geändert auf Grund des Beschlusses des Ordenskapitels vom 15. November 2017, aus gemeinnützigkeitsrechtlichen Gründen, geändert auf Grund des Beschlusses des Ordenskapitels vom 30. April 2020, aus gemeinnützigkeitsrechtlichen Gründen.

§ 1 (Präambel)

  1. Die Johanniter-Hilfsgemeinschaft ist ein Hilfswerk des Johanniterordens, das das Ziel hat, dem diakonischen Ordensauftrag eine breite Basis zu geben.

  2. Dieses Hilfswerk besteht aus örtlichen Gemeinschaften, die jeweils unselbständiger Teil der regional zuständigen Genossenschaft/Kommende des Johanniterordens (nachfolgend Genossenschaften genannt) sind.

  3. Bei ihrer Tätigkeit richten sie sich nach den Satzungen und der Ordensregel des Johanniterordens, der Satzung der zuständigen Genossenschaft, arbeiten mit anderen Werken, Gliederungen und Einrichtungen des Ordens zusammen und beteiligen maßgeblich den Kommendator der für sie zuständigen Genossenschaft, deren Beauftragten sowie den Ordensbeauftragten für die Johanniter-Hilfsgemeinschaften.

§ 2 (Name, Rechtsform und Sitz)

Die „Johanniter-Hilfsgemeinschaft Taunus“ - nachfolgend JHG genannt - liegt im Bereich der Hessischen Genossenschaft des Johanniterordens, deren funktionale Untergliederung im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 3 AO sie ist.

Die JHG hat ihren Sitz in Kronberg im Taunus.
Die JHG ist ein nicht eingetragener Verein bürgerlichen Rechts im Sinne des § 54 BGB.

§ 3 (Zweck)

  1. Die JHG mit Sitz in Kronberg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck der JHG ist:
    a)  die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen

    b)  die Förderung der Religion
    c)  die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens
    d)  die Förderung der Jugend- und Altenhilfe
    e)  die Förderung der Erziehung, der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe
    f)  die Förderung des Wohlfahrtwesens
    g)  die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch und religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Aussiedler, Zivilbeschädigte und Behinderte
    h)  die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene
    i)  die Beschaffung von Mitteln zur Erfüllung dieser Satzungszwecke
    j)  die Weiterleitung von Mitteln an andere gemeinnützige Organisationen

  3. Diese Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch praktische und finanzielle Fürsorge bzw. Unterstützung zum Beispiel
    a)  von kirchlichen Veranstaltungen wie Gottesdiensten und christlichen Bildungs-veranstaltungen
    b)  von persönlicher Betreuung von Kranken und Unterstützung des Pflegepersonals
    c)  von Veranstaltungen, Einzelbetreuung und Förderung der Palliativversorgung in Seniorenheimen
    d)  von Veranstaltungen und Betreuung für bedürftige Kinder und Jugendliche in speziellen Lebenssituationen
    e)  von Musikerziehung von Kindern und Jugendlichen sowie Begleitung bei deren Berufswahl
    f)  von Wohnungslosen und hilfebedürftige Personen
    g)  von Integrationsarbeit mit Flüchtlingen
    h)  von Ferienlagern mit Behinderten

  4. Die JHG ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der JHG dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der JHG. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der JHG fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 (Rechte und Pflichten der Mitglieder)

  1. Die JHG erfüllt ihre Aufgaben mit einem dem Auftrag des Johanniterordens verbundenen Kreis von Mitgliedern. Mitglieder der JHG gehören in der Regel einer der Kirchen an, die in der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland zusammengeschlossen sind. Alle Mitglieder müssen den Auftrag und die evangelische Grundrichtung der JHG achten.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme einer Bewerberin/eines Bewerbers bedarf diesen gegenüber keiner Begründung.
  3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund für den Ausschluss vorliegt, insbesondere, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen der JHG schädigt oder den Mitgliedsbeitrag trotz Aufforderung nicht zahlt.

  4. Der Austritt eines Mitgliedes kann durch schriftliche Kündigung gegenüber der JHG zum Schluss eines Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten erfolgen.

§ 5 (Mittelverwendung)

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  2. Die Bank- und sonstigen Geschäftskonten der JHG werden von der JHG im Namen und für Rechnung der Genossenschaft geführt. Die Kontobezeichnungen lauten: Hessische Genossenschaft des Johanniterordens wegen JHG-Taunus. Die Genossenschaft erteilt dem Vorstand der JHG entsprechende Vollmachten, damit sie handlungsfähig ist.

  3. Für Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen stellt die Genossenschaft auf Wunsch Bestätigungen zur Erlangung der Steuerbegünstigung aus.

  4. Über die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel im Rahmen der Zwecke nach § 3 legt der Vorstand der JHG jährlich Rechenschaft gegenüber der Genossenschaft, der Mitgliederversammlung und dem Ordensbeauftragten für die Johanniter-Hilfsgemeinschaften.

§ 6 (Organe)

Organe der JHG sind:

  1. Der Vorstand

  2. Die Mitgliederversammlung

§ 7 (Vorstand)

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a)  dem/der Vorsitzenden
    b)  dem/der Stv. Vorsitzenden
    c)  dem/der Schatzmeister/in
    d)  dem/der Schriftführer/in
    e)  weiteren Beisitzern, deren Zahl durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird.
  2. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter muss Mitglied des Johanniterordens sein.

  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt, ihre Wiederwahl ist zulässig. Vor der Wahl soll das Einvernehmen mit dem Kommendator über die in Aussicht genommene Kandidatur hergestellt werden. Der/die Gewählte wird dem Kommendator zur Ernennung vorgeschlagen, der Kommendator ernennt dann die Vorstandsmitglieder. Kommt eine gültige Wahl nicht binnen einer angemessenen, vom Kommendator festzusetzende Frist zustande, so kann dieser für die JHG eine vorläufige Regelung treffen.

  4. Der Vorstand unterliegt den Weisungen des zuständigen Kommendators.

  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit seiner Mitglieder, unter ihnen der/die Vorsitzende oder sein(e)/ihr(e) Stellvertreter/in, anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden ersatzweise seines(r)/ihres(r) Stellvertreters/in.

  6. Die Aufgaben des Vorstandes sind:

    a)  Leitung der JHG und die Führung der Geschäfte.
    b)  Die jährliche Aufstellung eines Tätigkeitsberichts.
    c)  Die Entscheidung über Hilfsleistungen im Rahmen der Zwecke nach § 3 und die Freigabe der hierfür notwendigen Mittel.
    d)  Die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Buchführung.
  7. Der Vorstand ist nicht berechtigt, die Mitglieder der JHG bzw. die JHG über das vorhandene liquide Vermögen hinaus zu verpflichten.

§ 8 (Mitgliederversammlung)

  1. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden in der Regel einmal im Jahr unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 2 Wochen einberufen. Weitere Mitgliederversammlungen können aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder einberufen werden.

  2. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

    a)  Die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes (§ 7 Abs. 6b)) sowie des Berichtes über die ordnungsgemäße Mittelverwendung (§ 5 Abs. 4).
    b)  Die Entgegennahme des Finanzberichtes des/der Schatzmeisters/in.
    c)  Die Entlastung des Vorstandes.
    d)  Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes in den nach § 7 Abs. 3 vorgeschriebenen Zeitabständen.
    e) Die Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages.
    f) Der Beschluss über den Vorschlag des Vorstandes zum Arbeitsprogramm.
  3. Die Mitgliederversammlung wählt analog der Dauer der Wahl des Vorstandes eine/n Rechnungsprüfer/in oder einen Rechnungsprüfungsausschuss, der die Jahresrechnung des zurückliegenden Geschäftsjahres prüft und der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht gibt.

  4. Entscheidungen werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit und ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden ersatzweise seines/ihres Stellvertreters.

§ 9 (Bestimmungen über das Vereinsrecht)

Auf die JHG finden im Übrigen die Bestimmungen über das Vereinsrecht §§ 21 ff BGB, insbesondere hinsichtlich der Haftungsbeschränkung der Mitglieder, Anwendung, soweit nicht zwingende Bestimmungen entgegenstehen oder vorstehend nichts Anderes bestimmt ist.

§ 10 (Versicherung)

Über den Gruppenvertrag des Johanniterordens sind für alle Mitglieder der JHG für vereinsbezogene Tätigkeiten Versicherungen zu Unfall, Haftpflicht, Vermögensschadenhaftpflicht und PKW abzuschließen.

§ 11 (Satzungsänderung)

Änderungen der Satzung sind durch die Mitgliederversammlung mit mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder zu beschließen und vom Kommendator der Genossenschaft zu genehmigen.

§ 12 (Auflösung)

  1. Die Auflösung der JHG ist durch die Mitgliederversammlung mit mindestens 3⁄4 der anwesenden Mitglieder zu beschließen und vom Kommendator der Genossenschaft zu genehmigen.

  2. Bei Auflösung der JHG oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der JHG an die Hessische Genossenschaft mit Sitz in Nieder-Weisel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Für den Übergang des Auflösungsvermögens ist die Zustimmung der zuständigen Finanzverwaltung einzuholen.

§ 13 (Rechtsstreitigkeiten)

Streitigkeiten innerhalb der JHG werden unter Ausschluss des Rechtsweges durch ein vom Kommendator der Genossenschaft bestimmtes Schiedsgericht entschieden.

§ 14 (Genehmigung)

Diese Satzung wurde am 21. September 2020 von der Mitgliederversammlung der Johanniter-Hilfsgemeinschaft Taunus beschlossen, am 21. September 2020 vom Kommendator der Hessischen Genossenschaft des Johanniterordens genehmigt und dem Ordensbeauftragten für die Johanniter-Hilfsgemeinschaften am 24. September 2020 zugeleitet.

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JHG Taunus, am 21. September 2020