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Satzung

§ 1 (Präambel)

  1. Die Johanniter-Hilfsgemeinschaft ist ein Hilfswerk des Johanniterordens, das das Ziel hat, dem diakonischen Ordensauftrag eine breite Basis zu geben.
  2. Dieses Hilfswerk besteht aus örtlichen Gemeinschaften, die jeweils unselbständiger Teil der regional zuständigen Kommende des Johanniterordens (nachfolgend Kommende genannt) sind.
  3. Bei ihrer Tätigkeit richten sie sich nach den Satzungen und der Ordensregel des Johanniterordens, der Satzung der zuständigen Kommende, arbeiten mit anderen Werken, Gliederungen und Einrichtungen des Ordens zusammen und beteiligen maßgeblich den Regierenden Kommendator der für sie zuständigen Kommende, deren Beauftragten sowie den Ordensbeauftragten für die Johanniter-Hilfsgemeinschaften.

     

§ 2 (Name, Rechtsform und Sitz)

Die „Johanniter-Hilfsgemeinschaft Stuttgart“ - nachfolgend JHG genannt - liegt im Bereich der Baden-Württembergischen Kommende des Johanniterordens e. V., deren funktionale Untergliederung im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 3 AO sie ist. 

Die JHG hat ihren Sitz in Stuttgart.

Die JHG ist ein nicht eingetragener Verein bürgerlichen Rechts im Sinne des § 54 BGB.

 

§ 3 (Zweck)

Die JHG mit Sitz in Stuttgart verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck der JHG ist:

  1. die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen
  2. die Förderung der Religion
  3. die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens
  4. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe
  5. die Förderung der Erziehung, der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe
  6. die Förderung des Wohlfahrtwesens
  7. die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch und religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Aussiedler, Zivilbeschädigte und Behinderte
  8. die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene
  9. die Beschaffung von Mitteln zur Erfüllung dieser Satzungszwecke
  10. die Weiterleitung von Mitteln an andere gemeinnützige Organisationen
  1. Diese Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch praktische und finanzielle Fürsorge bzw. Unterstützung zum Beispiel
    1. von kirchlichen Veranstaltungen wie Gottesdiensten und christlichen Bildungsveranstaltungen
    2. von persönlicher Betreuung von Kranken und Unterstützung des Pflegepersonals
    3. von Veranstaltungen, Einzelbetreuung und Förderung der Palliativversorgung in Seniorenheimen
    4. von Veranstaltungen und Betreuung für bedürftige Kinder und Jugendliche in speziellen Lebenssituationen
    5. von Musikerziehung von Kindern und Jugendlichen sowie Begleitung bei deren Berufswahl
    6. von Wohnungslosen und hilfebedürftige Personen
    7. von Integrationsarbeit mit Flüchtlingen
    8. von Ferienlagern mit Behinderten

Die JHG ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der JHG dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der JHG. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der JHG fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 (Rechte und Pflichten der Mitglieder)

  1. Die JHG erfüllt ihre Aufgaben mit einem dem Auftrag des Johanniterordens verbundenen Kreis von Mitgliedern. Mitglieder der JHG gehören in der Regel einer der Kirchen an, die in der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland zusammengeschlossen sind. Alle Mitglieder müssen den Auftrag und die evangelische Grundrichtung der JHG achten.
     
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme einer Bewerberin/eines Bewerbers bedarf diesen gegenüber keiner Begründung.
     
  3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund für den Ausschluss vorliegt, insbesondere, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen der JHG schädigt oder den Mitgliedsbeitrag trotz Aufforderung nicht zahlt.
     
  4. Der Austritt eines Mitgliedes kann durch schriftliche Kündigung gegenüber der JHG zum Schluss eines Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten erfolgen.

 

§ 5 (Mittelverwendung)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  1. Die Bank- und sonstigen Geschäftskonten der JHG werden von der JHG im Namen und für Rechnung der Kommende geführt. Die Kontobezeichnungen lauten: Baden-Württembergische Kommende wegen JHG Stuttgart. Die Kommende erteilt dem Vorstand der JHG entsprechende Vollmachten, damit sie handlungsfähig ist.


Für Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen stellt die Kommende auf Wunsch Bestätigungen zur Erlangung der Steuerbegünstigung aus.

  1. Über die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel im Rahmen der Zwecke nach § 3 legt der Vorstand der JHG jährlich Rechenschaft gegenüber der Kommende, der Mitgliederversammlung und dem Ordensbeauftragten für die Johanniter-Hilfsgemeinschaften. 

 

§ 6 (Organe)

Organe der JHG sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung^
     

§ 7 (Vorstand)

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem/der Vorsitzenden
    2. dem/der stellv. Vorsitzenden
    3. dem/der Schatzmeister/in
    4. dem/der Schriftführer/in
    5. weiteren Beisitzern, deren Zahl durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird.

Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter muss Mitglied des Johanniterordens sein.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt, ihre Wiederwahl ist zulässig. Vor der Wahl soll das Einvernehmen mit dem Regierenden Kommendator über die in Aussicht genommene Kandidatur hergestellt werden. Der/die Gewählte wird dem Regierenden Kommendator zur Ernennung vorgeschlagen, der Regierende Kommendator ernennt dann die Vorstandsmitglieder. Kommt eine gültige Wahl nicht binnen einer angemessenen, vom Regierenden Kommendator festzusetzende Frist zustande, so kann dieser für die JHG eine vorläufige Regelung treffen.

Der Vorstand unterliegt den Weisungen des zuständigen Regierenden Kommendators.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit seiner Mitglieder, unter ihnen der/die Vorsitzende oder sein(e)/ihr(e) Stellvertreter/in, anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden ersatzweise seines(r)/ihres(r) Stellvertreters/in.
 

Die Aufgaben des Vorstandes sind:

  1. Die Leitung der JHG und die Führung der Geschäfte.
  2. Die jährliche Aufstellung eines Tätigkeitsberichts.
  3. Die Entscheidung über Hilfsleistungen im Rahmen der Zwecke nach § 3 und die Freigabe der hierfür notwendigen Mittel.
  4. Die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Buchführung.

Der Vorstand ist nicht berechtigt, die Mitglieder der JHG bzw. die JHG über das vorhandene liquide Vermögen hinaus zu verpflichten.

 

§ 8 (Mitgliederversammlung)

Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden einmal im Jahr unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 2 Wochen einberufen. Weitere Mitgliederversammlungen können aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder einberufen werden.

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

  1. Die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes (§ 7 Abs. 6b) sowie des Berichtes über die ordnungsgemäße Mittelverwendung (§ 5 Abs. 4).
  2. Die Entgegennahme des Finanzberichtes des/der Schatzmeisters/in.
  3. Die Entlastung des Vorstandes.
  4. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes in den nach § 7 Abs. 3 vorgeschriebenen Zeitabständen.
  5. Die Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages.
  6. Der Beschluss über den Vorschlag des Vorstandes zum Arbeitsprogramm.

Die Mitgliederversammlung wählt analog der Dauer der Wahl des Vorstandes eine/n Rechnungsprüfer/in oder einen Rechnungsprüfungsausschuss, der die Jahresrechnung des zurückliegenden Geschäftsjahres prüft und der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht gibt.

Entscheidungen werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit und ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden ersatzweise seines/ihres Stellvertreters.

§ 9 (Bestimmungen über das Vereinsrecht)

Auf die JHG finden im Übrigen die Bestimmungen über das Vereinsrecht §§ 21 ff BGB, insbesondere hinsichtlich der Haftungsbeschränkung der Mitglieder, Anwendung, soweit nicht zwingende Bestimmungen entgegenstehen oder vorstehend nichts anderes bestimmt ist.

§ 10 (Versicherung)

Über den Gruppenvertrag des Johanniterordens sind für alle Mitglieder der JHG für vereinsbezogene Tätigkeiten Versicherungen zu Unfall, Haftpflicht, Vermögensschadenhaftpflicht und PKW abzuschließen. 
 
§ 11 (Satzungsänderung)

Änderungen der Satzung sind durch die Mitgliederversammlung mit mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder zu beschließen und vom Kommendator der Kommende zu genehmigen.

§ 12 (Auflösung)

Die Auflösung der JHG ist durch die Mitgliederversammlung mit mindestens ¾ der anwesenden Mitglieder zu beschließen und vom Kommendator der Kommende zu genehmigen.

Bei Auflösung der JHG oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der JHG an die Baden-Württembergische Kommende des Johanniterordens e. V. mit Sitz in Stuttgart, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Für den Übergang des Auflösungsvermögens ist die Zustimmung der zuständigen Finanzverwaltung einzuholen.
 

§ 13 (Rechtsstreitigkeiten)

Streitigkeiten innerhalb der JHG werden unter Ausschluss des Rechtsweges durch ein vom Regierenden Kommendator der Kommende bestimmtes Schiedsgericht entschieden.

Kai Graf von der Recke von Volmerstein, Kommendator