Verfahrensordnung der Johanniter-Unfall-Hilfe e.V.

§ 1

Die nachfolgenden Bestimmungen regeln das Verfahren bei Wahlen und Beschlussfassungen der Mitglieder-, Vertreter- und Delegiertenversammlungen sowie weitere Formalien.

§ 2

In der Johanniter-Unfall-Hilfe e.V. sind zu wählen:

a) Durch die Mitgliederversammlungen der Regional- bzw. Kreisverbände:
alle vier Jahre für die Vertreterversammlung der Landesverbände je angefangene 2% vom Gesamtmitgliederbestand des Landesverbandes, entsprechend der Stärkemeldung zum 31.12. des vorangegangenen Jahres gegenüber dem Landesverband:

1 Vertreter und 1 Stellvertreter

b) durch die Vertreterversammlungen der Landesverbände:
alle 2 Jahre 2 Rechnungsprüfer des Landesverbandes und 2 Stellvertreter,
alle 4 Jahre die Delegierten für die Delegiertenversammlung (Anzahl gemäß § 7.7 der Satzung) und für jeden Delegierten 1 Stellvertreter

c) durch die Delegiertenversammlung:
alle 2 Jahre: 2 Rechnungsprüfer und 1 Stellvertreter,
alle 4 Jahre die Mitglieder des Präsidiums mit Ausnahme des Präsidenten (§§ 9.8.9 und 10.4 der Satzung)

d) für die zu wählenden Personen bei Wahlen der Johanniter-Jugend gelten die Bestimmungen der Jugendordnung.

§ 3

Für die Wahlen nach § 2 a, b, c und d bestimmt der Versammlungsleiter einen Wahlleiter, der für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl verantwortlich ist.

§ 4

Stimmberechtigt sind mit je einer Stimme:

a) in der Mitgliederversammlung der Regional- bzw. Kreisverbände:
alle anwesenden (aktiven und fördernden) Mitglieder des Verbandes, auch soweit sie Angestellte der JUH sind (einschließlich der Teilzeitbeschäftigten und geringfügig Beschäftigten).

b) in der Vertreterversammlung des Landesverbandes:
(1) die gewählten Vertreter der Regional- bzw. Kreisverbände sowie im Verhinderungsfall deren Stellvertreter,
(2) die Mitglieder des Landesvorstandes,
(3) die beiden Landesjugendleiter*innen mit zusammen einer Stimme,
(4) die Mitglieder der Regional- bzw. Kreisvorstände mit je einer Stimme pro Verband.

Bei Ziffer 2 - 4 ist im Verhinderungsfall Stimmübertragung möglich.

c) in der Delegiertenversammlung:
- die Delegierten bzw. in Verhinderungsfall deren Stellvertreter, - die Landesvorstände mit je einer Stimme je Landesverband, - die beiden Bundesjugendleiter*innen mit zusammen einer Stimme

d) in den Versammlungen der Johanniter-Jugend:
die Mitglieder der Johanniter-Jugend nach den Bestimmungen der Jugendordnung.

e) für die Jugendvertreter:
die in Jugendgruppen aktiv mitarbeitenden Mitglieder.

§ 5

Passives Wahlrecht haben alle aktiven Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, auch soweit sie Angestellte der JUH (einschließlich der Teilzeitbeschäftigten und geringfügig Beschäftigten) sind.

Ein Mitglied ist ehrenamtlich im Sinne der §§ 6.4 und 7.7 der Satzung tätig, wenn es von der JUH für seine Tätigkeit keine Gegenleistung im Sinne eines steuer- oder sozialversicherungspflichtigen Entgelts aus einem Beschäftigungsverhältnis erhält.

§ 6

Durchführung der Wahlen:
Es sind getrennte Listen aufzustellen für:

  • die Vertreter der Regional- bzw. Kreisverbände
  • deren Stellvertreter
  • die Delegierten
  • deren Stellvertreter
  • die Mitglieder des Präsidiums (mit Ausnahme des Präsidenten)
  • die Rechnungsprüfer
  • deren Stellvertreter

Vor Durchführung des Wahlgangs müssen die Kandidaten ihr Einverständnis zu ihrer Kandidatur erklären.

Alle Wahlen erfolgen in der Regel ohne Personaldiskussion, jedoch ggf. nach persönlicher Vorstellung solcher Kandidaten, die nicht allgemein bekannt sind.

Für jede Liste ist ein eigener Wahlgang durchzuführen.

Jeder Stimmberechtigte hat in jedem Wahlgang so viele Stimmen, wie Kandidaten zu wählen sind.
Aus der Kandidatenliste gelten diejenigen als gewählt, auf die die meisten Stimmen entfallen.

Ergibt die Stimmenzählung eines Wahlgangs, bei größerer Bewerberzahl als Kandidaten zu wählen sind, Stimmengleichheit, so erfolgt unter den Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl eine Stichwahl.

Ist aus einer Liste nur ein Kandidat zu wählen, so ist er mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.

Stimmenhäufung ist nicht zulässig.

Wahlen und Beschlüsse in Personalfragen erfolgen durch geheime Abstimmung. Beschlüsse in Sachfragen werden grundsätzlich in offener Abstimmung gefasst. Auf Antrag wird in Sachfragen geheim abgestimmt, wenn mindestens 10 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Delegiertenversammlung dies befürworten.

Ist die Zahl der Wahlvorschläge gleich oder geringer der Zahl der zu wählenden Personen, kann die Wahl per Handzeichen für jede Person einzeln durchgeführt werden.

§ 7

Im Falle der Verhinderung von Vertretern oder Delegierten werden die Stellvertreter in der Reihenfolge der Stimmenzahl tätig, die sie bei der Wahl erhalten haben.

§ 8

Beschlüsse und Wahlergebnisse sind mit Angabe der auf die einzelnen Persönlichkeiten entfallenen Stimmen in das innerhalb von sechs Wochen zu erstellende Versammlungsprotokoll aufzunehmen.

§ 9

Die Mitgliederversammlungen, die Vertreterversammlungen und die Delegiertenversammlung beschließen mit der Mehrheit der jeweils abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 10

Bei Abstimmung über die Entlastung des Bundesvorstandes und des Präsidiums kann auf Antrag mehrheitlich Einzelentlastung beschlossen werden.

§ 11

Anträge zur Tagesordnung der Delegiertenversammlung müssen dem Bundesvorstand vier Wochen vor der Versammlung vorliegen.

Die Tagungsunterlagen sind den Teilnehmenden spätestens zwei Wochen vor der Versammlung zu übermitteln, im Regelfall durch E-Mail.

§ 12

Juristische Personen, die fördernde Mitglieder sind, nehmen ihre Mitgliedschaftsrechte durch ihren gesetzlichen Vertreter oder einen von ihr Bevollmächtigten wahr.

Für Firmen, Vereine, Verbände und Personenmehrheiten, die keine juristischen Personen sind, benennt die Geschäftsführung einen Repräsentanten und für den Fall seiner Verhinderung einen Stellvertreter.

§ 13

Das Präsidium und die Vorstände auf Bundes-, Landesverbands- und Regional- bzw. Kreisverbandsebenen können zu ihrer Unterstützung Beiräte bilden, deren Mitglieder vom jeweiligen Vorstand bzw. vom Präsidium berufen und abberufen werden.

§ 14

Virtuelle Mitgliederversammlungen der Kreis- bzw. Regionalverbände, virtuelle Vertreterversammlungen der Landesverbände und virtuelle Delegiertenversammlungen finden in einem nur für ihre Mitglieder zugänglichen virtuellen Meeting (bspw. Videokonferenzsystem/Chatroom) statt. Die jeweils angemeldeten Teilnehmenden müssen sich hierbei mit ihren Zugangsdaten sowie einem gesonderten Passwort anmelden. Das Passwort ist jeweils nur für eine virtuelle Versammlung gültig. Teilnehmende Mitglieder, Vertreter oder Delegierte, die ihre E-Mail-Adresse beim Regional – bzw. Kreisverband, beim Landesverband oder beim Bundesvorstand registriert haben, erhalten Zugangsdaten und Passwort durch eine gesonderte E-Mail. Die übrigen Teilnehmenden erhalten die Zugangsdaten und das Passwort per Brief. Ausreichend ist eine Versendung drei Tage vor der jeweiligen Versammlung an die dem Regional – bzw. Kreisverband/Landesvorstand/Bundesvorstand zuletzt bekannte E-Mail-Adresse bzw. eine Woche vor der Versammlung an die zuletzt bekannte Postadresse. Die Teilnehmenden sind verpflichtet, Zugangsdaten und Passwort geheim zu halten. Eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig.

Bei der Durchführung der virtuellen Versammlung sind im Übrigen die ordnungs- und satzungsrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Dies gilt insbesondere für Wahlen, Abstimmungen und Beschlussfassungen. Es ist sicherzustellen, dass die Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation durch geeignete Online-Tools ordnungsgemäß ausgeübt werden können. Die geheime Stimmabgabe in einer virtuellen Versammlung kann auch per Briefwahl erfolgen.

§ 15

Änderungen dieser Verfahrensordnung erfolgen durch die Delegiertenversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Stand 23. November 2024