Mitglieds- & Beitragsordnung
Diese Ordnung ist nicht Teil der Satzung der Johanniter-Unfall-Hilfe e.V., sondern eine Ordnung nach § 4.9 der Satzung. Stand: 23. November 2024
- Aufnahme von Mitgliedern
- Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der örtlich zuständige Regional- bzw. Kreisvorstand. Gibt es an dem Ort keinen Regional- bzw. Kreisverband, entscheidet der Landesvorstand.
- Für die JUH ist nicht die Zahl, sondern vor allem die Qualität der aktiven Mitglieder von Bedeutung. Vor jeder Neuaufnahme ist daher der Bewerber sorgfältig auf seine Eignung zu prüfen. In Zweifelsfällen kann es angezeigt sein, den Bewerber zunächst für einige Monate probeweise in die Helferschaft einzugliedern.
- Vom Landesverband aufgenommene Mitglieder werden einem Regional- bzw. Kreisverband zugewiesen.
- Die Ablehnung von Aufnahmeanträgen bedarf keiner Begründung.
- Anträge auf Ernennung von Ehrenmitgliedern können die Landesvorstände und der Bundesvorstand stellen.
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Erlöschen, Austritt oder Ausschluss (§ 4.7 der Satzung).
Erlöschen
Kommt ein Mitglied trotz schriftlicher Aufforderung während eines Zeitraums von 12 Monaten seinen Mitgliedschaftspflichten nicht nach (z.B. Nichtleistung des Mitgliedsbeitrages), so erlischt seine Mitgliedschaft mit der Bestätigung durch den zuständigen Regional- bzw. Kreisvorstand. Gibt es an dem Ort keinen Regional- bzw. Kreisverband, erfolgt die Bestätigung durch den Landesvorstand.
Austritt
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand des Verbandes zu erklären, dem das Mitglied angehört.
- Ausschluss
- Für die Einleitung eines Ausschlussverfahrens gegen ein Mitglied ist der Vorstand des Regional- bzw. Kreisverbandes zuständig, dem das Mitglied angehört. Gibt es keinen örtlichen zuständigen Regional- bzw. Kreisverband, ist der Landesvorstand zuständig; das gleiche gilt, wenn es sich um das Mitglied einer Regional- bzw. Kreis- verbandsleitung handelt. Außerdem kann der Bundesvorstand auf Antrag des Landesvorstandes ein Ausschlussverfahren betreiben.
- Der zuständige Vorstand hat das betroffene Mitglied persönlich anzuhören. Es empfiehlt sich, zu dieser Anhörung einen Zeugen (z.B. einen für die Vertreterversammlung gewählten Vertreter) hinzuzuziehen. Der Inhalt der Anhörung ist in einem kurzen Protokoll festzuhalten. Im Falle eines fördernden Mitgliedes ist die schriftliche Anhörung ausreichend.
- Beschließt der zuständige Vorstand nach der Anhörung, den Ausschluss zu beantragen, so richtet er einen entsprechenden Antrag an den Landes- bzw. Bundesvorstand, unter Beifügung des Protokolls über die Anhörung, und unterrichtet das betroffene Mitglied schriftlich mit Begründung.
- Gleichzeitig suspendiert der Vorstand das betroffene Mitglied vom Dienst und untersagt ihm das Betreten von Diensträumen und die Benutzung JUH-eigener Geräte. Diese Entscheidungen sind schriftlich festzuhalten.
- Der Landesvorstand bzw. der Bundesvorstand entscheidet über den Antrag auf Ausschluss des Mitglieds. Er stellt seine Entscheidung dem betroffenen Mitglied zu.
- Mitgliedsbeitrag
- Folgende Mitgliedsbeiträge werden festgesetzt:
- für aktive Mitglieder mindestens 24 Euro jährlich,
- für fördernde Mitglieder mindestens 60 Euro jährlich; bei Mitgliedschaften, die vor dem 1. Januar 2025 begründet wurden, mindestens 24 Euro jährlich.
Von den aktiven Mitgliedern, die ihre Mitgliedsrechte und -pflichten in der Johanniter-Jugend ausüben, kann ein Mitgliedsbeitrag erhoben werden, über dessen Höhe die Bundesjugendversammlung der Johanniter-Jugend entscheidet. - Die Mitgliedsbeiträge sind im Voraus zu zahlen. Weitere Einzelheiten (Beginn der Mitgliedschaft, Zahlungsmodalitäten etc.) ergeben sich aus dem Aufnahmeantrag.
- Während eines Beitragsrückstandes ruhen alle Mitgliedsrechte.
- Folgende Mitgliedsbeiträge werden festgesetzt:
- Befreiung
- Der zuständige Regional- bzw. Kreisvorstand ist berechtigt, den Jahresbeitrag für aktive Mitglieder ganz oder teilweise zu erlassen.
- Hat ein aktives Mitglied mehr als 200 Dienststunden in einem Jahr geleistet, so ist ihm der Beitrag für das darauffolgende Jahr zu erlassen.
Änderung
Diese Mitglieds- und Beitragsordnung kann durch die Delegiertenversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmung geändert werden.