Satzung der Johanniter-Unfall-Hilfe e.V.

Die Johanniter-Unfall-Hilfe e.V. als bundesweiter Verein gründet sich natürlich auf eine Vereinssatzung. Hier haben wir unsere Satzung in der aktuellen Fassung für Sie zusammengestellt.

Fassung der Satzung vom 13.11.2004
Eingetragen beim Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg am 04.08.2005, geändert am 25.11.2006 durch Einfügung eines neuen § 2.6, eingetragen am 25.05.2007, erneut geändert am 24.11.2007 durch Änderungen in den §§ 2,4,5,6 und 7, diese eingetragen am 04.06.2008, erneut geändert am 22.11.2008 durch Änderung des § 13 und Verabschiedung einer Ordnung für die Rechnungsprüfer der JUH, eingetragen am 27.05.2009, erneut geändert am 20.11.2010 durch Änderungen in den §§ 2,3,5,6 und 8, diese eingetragen am 01.04.2011, erneut geändert am 24.11.2012 durch Änderung in § 2, diese eingetragen am 01.02.2013, erneut geändert am 22.11.2014 durch Änderungen in § 5.3 und § 11.3, diese eingetragen am 16.03.2015, erneut geändert am 18.11.2017 durch Änderungen in §§ 5.3, 7.1, 9.1, 9.8.3 und 11.3., diese eingetragen am 04.05.2018, erneut geändert am 21.11.2020 durch Änderungen in §§ 7.3, 9.4,.10.5, 10.6 und 11.2, diese eingetragen am 07.04.2021.

Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Registernummer VR 17661 B

Präambel

Im Bewußtsein der Tradition christlicher Nächstenliebe, der die Johanniter seit Jahrhunderten verpflichtet sind, und herausgefordert durch die Nöte und Gefahren der Welt, will die Johanniter-Unfall-Hilfe in Verantwortung vor Gott dem leidenden Menschen unserer Zeit beistehen.

§ 1 - Name, Sitz, Zeichen

1.1
Die Johanniter-Unfall-Hilfe e.V. (JUH) ist ein Ordenswerk der Balley Brandenburg des Ritterlichen Ordens St. Johannis vom Spital zu Jerusalem (im Folgenden "Der Johanniterorden" genannt). Die JUH ist daher an die Weisungen des Herrenmeisters des Johanniterordens gebunden.

1.2
Die JUH betrachtet sich als Teil der evangelischen Christenheit und gestaltet die Verbindungen zu den  Kirchen auf allen Ebenen so eng wie möglich.

1.3
Die JUH ist Hilfsorganisation und Verband der freien Wohlfahrtspflege. Sie ist als Fachverband Mitglied im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland.

1.4
Die JUH ist eine freiwillige Hilfsgesellschaft im Sinne des Artikels 26 des 1. Genfer Abkommens vom 12. August 1949.

1.5
Der Sitz der JUH ist Berlin.

1.6
Das Zeichen der JUH ist das weiße Johanniterkreuz auf rotem Grund mit der Umschrift "Johanniter-Unfall-Hilfe" in schwarzen Großbuchstaben auf weißem, schwarz eingefasstem Ring. Dieses Zeichen wird auch als Siegel geführt. Es ist auf dem Titelblatt abgebildet.

§ 2 - Aufgaben

2.1
Die JUH verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.2
Aufgabe der JUH ist der Dienst am Nächsten. Hierzu verfolgt die JUH insbesondere die nachfolgend genannten Zwecke:

  • die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;
  • die Förderung des Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;
  • die Förderung des Wohlfahrtswesens,
  • die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
  • die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege;
  • die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung;
  • die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;
  • die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke Satzung der Johanniter-Unfall-Hilfe e.V.

2.3
Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch Betätigung sowie Aus- und Fortbildung in folgenden Bereichen:

  1. Erste Hilfe und Sanitätsdienst
  2. Rettungsdienst (Notfallrettung und Krankentransport)
  3. Hausnotruf
  4. Notfallfolgedienst
  5. Ambulanzflug- und Auslandsrückholdienst
  6. Bevölkerungsschutz und Notfallvorsorge einschließlich Berg- und Wasserrettung
  7. Jugendarbeit und Arbeit mit Kindern
  8. Betreuung, Pflege und Beförderung von Alten, Kranken, Behinderten und sonstigen Pflegebedürftigen
  9. Hospizarbeit
  10. Betrieb von und Mitwirkung an Sozialstationen
  11. Sonstige Soziale Dienste wie Mahlzeitendienste usw.
  12. Rechtliche Betreuung sowie Gewinnung, Begleitung und Beratung von ehrenamtlichen Betreuern.
  13. Andere Hilfs- und Betreuungsleistungen im karitativen Bereich.
  14. Humanitäre Hilfe im Ausland

2.4
Die JUH erfüllt ihre Aufgaben auch im Ausland und pflegt die Beziehungen zu ausländischen und internationalen Organisationen mit entsprechender Aufgabenstellung. In Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt die JUH selbstlos Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen oder nach Maßgabe des § 53 Ziffer 2 Abgabenordnung wirtschaftlich bedürftig sind.

2.5
Die JUH führt Aus- und Fortbildung ihrer Mitarbeiter und aktiven Mitglieder durch.

2.6
Zu den Aufgaben der JUH gehört auch die Beschaffung von Mitteln zur Erfüllung ihrer Aufgaben.

2.7
Die JUH kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Unternehmen gründen oder sich an ihnen beteiligen.

2.8
Zu den Aufgaben der JUH gehört auch die Übernahme der Trägerschaft evangelischer Schulen. Diese Schulen stehen grundsätzlich allen Kindern und Jugendlichen offen, unabhängig von ihrer ethnischen oder sozialen Herkunft und ihrer religiösen oder weltanschaulichen Prägung.

2.9
Die Satzungszwecke der JUH werden auch durch das planmäßige Zusammenwirken mit anderen gemeinnützigen Körperschaften verwirklicht, insbesondere mit den in der Anlage zu § 2 der Satzung aufgeführten Gesellschaften.

Anlage zu § 2 Ziffer 2.9 der Satzung
Johanniter-Dienste Sachsen GmbH
Johanniter-Dienste Sachsen-Anhalt/Thüringen GmbH
Johanniter-Fördererservice GmbH
Johanniter-Gesellschaft für Mitgliederbetreuung mbH
Johanniter-Sozialwerk gemeinnützige GmbH

§ 3 - Gemeinnützigkeit

3.1
Die JUH ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.2
Mittel der JUH dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus diesen Mitteln.

3.3
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.4
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Johanniterorden, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 - Mitgliedschaft

4.1
Mitglied der JUH kann werden, wer bereit ist, an der Erfüllung ihrer Aufgaben mitzuwirken.

4.2
Mitglieder und Angestellte der JUH gehören in der Regel einer der Kirchen an, die in der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland e. V. zusammengeschlossen sind. Alle Mitglieder
und Angestellten müssen den Auftrag und die evangelische Grundrichtung der JUH achten.

4.3
Die JUH unterscheidet bei den Mitgliedern zwischen

  • aktiven Mitgliedern und
  • fördernden Mitgliedern.

Juristische Personen, Firmen, Vereine, Verbände und sonstige Personenmehrheiten können nur fördernde Mitglieder werden.

4.4
Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, üben ihre Rechte und Pflichten in der Johanniter-Jugend aus. Die Johanniter-Jugend ist die Jugendorganisation der JUH. Für sie gilt die Jugendordnung.

4.5
Über die Aufnahme von Mitgliedern und den Beginn der Mitgliedschaft entscheidet der zuständige Vorstand.

4.6
Das Präsidium kann Persönlichkeiten, die sich um die JUH über lange Zeit besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Sie haben die Rechte eines Mitglieds.

4.7
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Erlöschen (4.7.1) oder Ausschluss (4.7.2).

4.7.1
Die Mitgliedschaft erlischt mit der Bestätigung durch den Regional- bzw. Kreisvorstand, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Aufforderung während eines Zeitraums von 12 Monaten seinen Mitgliedschaftspflichten
nicht nachkommt.

4.7.2
Ein Mitglied der JUH, das den Zwecken der JUH zuwiderhandelt, gegen ihre Interessen oder ihr Ansehen verstößt, sie schädigt oder seine Pflichten in der JUH schwer verletzt, kann ausgeschlossen werden.

4.8
Von den Mitgliedern wird ein Beitrag erhoben.

4.9
Einzelheiten der Mitgliedschaft regelt die Mitglieds- und Beitragsordnung.

§ 5 - Gliederung

5.1
Die JUH ist ein eingetragener Verein und gliedert sich in Landes-, Regional- oder Kreis- und Ortsverbände. Mehrere Ortsverbände können durch den Landesvorstand zu einem Regional- bzw. Kreisverband zusammengeschlossen werden. Jeder Landes- und Regional- bzw. Kreisverband wird von einem Vorstand geführt. Wer auf Bundes-, Landes-, Regional- bzw. Kreisebene der JUH Mitglied eines Vorstandes ist, kann dies nicht zugleich auf einer anderen Ebene sein.

5.2
Der Landesvorstand besteht aus zwei oder drei Mitgliedern, von denen mindestens eines Mitglied des Johanniterordens und ehrenamtlich tätig sein muss. Die Mehrheit der Mitglieder des Landesvorstandes muss einem evangelischen Bekenntnis angehören. Die Mitglieder des Landesvorstandes werden auf Vorschlag des Bundesvorstands mit Zustimmung des Herrenmeisters vom Präsidium bestellt und abberufen.

5.3
Der Landesvorstand führt den Landesverband. Der Bundesvorstand erteilt ihm die für die Führung des Landesverbandes erforderlichen Vollmachten. Einzelheiten regelt die vom Präsidium beschlossene Geschäftsordnung. Der Landesvorstand beruft eine Landesleitung. Sie besteht mindestens aus einem Landesarzt, einem Landespfarrer und einem Landesausbildungsleiter. Die Mitglieder der Landesleitung und ihre Stellvertreter dürfen nicht Angestellte der JUH sein. Hinzu treten der mit der höchsten Stimmenzahl gewählte Delegierte des Landesverbandes und die beiden Landesjugendleiter/innen. Stellvertreter können auf Vorschlag des Amtsinhabers vom Landesvorstand ernannt werden. Für die Abberufung gilt Entsprechendes wie für die Bestellung. Der Landesvorstand beruft die Landesleitung in regelmäßigen Abständen zu gemeinsamen Beratungen ein.

5.4
Die Vorstände der Regional- bzw. Kreisverbände bestehen aus zwei oder drei Mitgliedern, von denen mindestens eines ehrenamtlich tätig sein muss. Sie werden durch den Landesvorstand bestellt und abberufen. Der Regional- bzw. Kreisvorstand kann eine Regional- bzw. Kreisverbandsleitung bilden. Der Landesvorstand kann die Bildung einer Regional- bzw. Kreisverbandsleitung und deren fachliche Zusammensetzung anordnen. Der Regional- bzw. Kreisvorstand beruft die Regional- bzw. Kreisverbandsleitung in regelmäßigen Abständen zu gemeinsamen Beratungen ein.

5.5
Ortsverbände haben einen ehrenamtlichen Beauftragten, der vom Vorstand des Regional- bzw. Kreisverbandes berufen und abberufen wird. Der Beauftragte gehört der Regional- bzw. Kreisverbandsleitung an. 

§ 6 - Mitgliederversammlung der Regional- bzw. Kreisverbände

6.1
In jedem Regional- bzw. Kreisverband muss mindestens alle zwei Jahre eine Mitgliederversammlung stattfinden, zu der alle Mitglieder des Verbandes mit einer Frist von mindestens drei Wochen vom Regional- bzw. Kreisvorstand unter Angabe der Tagesordnung eingeladen werden. Die Mitgliederversammlung findet grundsätzlich in physischer Präsenz statt. Eine virtuelle Versammlung (Onlineverfahren) ist bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig. Der Regional- bzw. Kreisvorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Die Durchführung einer virtuellen Mitgliederversammlung bedarf der vorherigen Zustimmung des übergeordneten Landesvorstandes.
Die Einladung hat entweder schriftlich oder durch Bekanntmachung in dem vom zuständigen Amtsgericht für seine Bekanntmachungen bestimmten Blatt zu erfolgen; zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bereich sich die Geschäftsstelle des Regional- bzw. Kreisverbandes befindet.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es der Landesvorstand, mindestens ein Drittel der Mitglieder des Verbandes oder mindestens ein Drittel der aktiven Mitglieder verlangt.
Findet eine virtuelle Mitgliederversammlung statt, werden den Teilnehmenden die Zugangsdaten und die zur Wahrnehmung der Mitgliedsrechte erforderlichen Informationen rechtzeitig übermittelt. Weitere Einzelheiten werden in der Verfahrensordnung gemäß § 13 geregelt.

6.2
Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Regional- bzw. Kreisvorstandes geleitet. Der Vorstand kann einen Versammlungsleiter bestellen.

6.3
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

6.3.1
Entgegennahme und Erörterung des Berichtes des Vorstands

6.3.2
Wahl der Vertreter und deren Stellvertreter für die Vertreterversammlung des Landesverbandes

6.3.3
Behandlung von Anträgen für die Vertreterversammlung

6.4
Jeder Regional- bzw. Kreisverband wählt für die Vertreterversammlung je angefangene 2 % vom Gesamtmitgliederbestand des Landesverbandes der JUH, entsprechend der Stärkemeldung zum 31.12.
des vorangegangenen Jahres gegenüber dem Landesverband, einen Vertreter, der das 18. Lebensjahr vollendet haben muss. Für jeden Vertreter ist für den Fall seiner Verhinderung ein Stellvertreter zu wählen. Mindestens zwei Drittel der gewählten Vertreter des jeweiligen Verbandes müssen ehrenamtlich tätige Mitglieder der JUH sein. Hat ein Verband nur zwei Vertreter zu wählen, kann einer von ihnen ein hauptamtlich tätiges Mitglied sein. Die Wahlperiode der Vertreter und deren Stellvertreter beträgt vier Jahre. Wechselt ein gewählter Vertreter vom Ehrenamt ins Hauptamt und verändert dies die in Abs. 2 vorgegebene Quote zu Ungunsten des Ehrenamts, so erlischt sein Mandat.

6.5
Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Vertretung ist nicht zulässig.

6.6
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Regionalbzw. Kreisvorstand bzw. vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es wird in der Geschäftsstelle des Verbandes zur Einsichtnahme ausgelegt.

§ 7 - Vertreterversammlung der Landesverbände

7.1
Die von den Regional- bzw. Kreisverbänden gewählten Vertreter bilden die Vertreterversammlung. Jeder von ihnen hat eine Stimme. Dazu treten die Mitglieder des Landesvorstands mit je einer Stimme, die Mitglieder der Regional- bzw. Kreisvorstände mit je einer Stimme pro Verband sowie die beiden Landesjugendleiter/innen mit einer Stimme. Die übrigen Mitglieder der Landesleitung nehmen ohne Stimmrecht teil.

7.2
Die Vertreterversammlung sollte jährlich zusammentreten, mindestens jedoch alle zwei Jahre. Sie muss im Jahr der Wahl der Delegierten, spätestens zwei Monate vor der Delegiertenversammlung stattfinden. Eine außerordentliche Vertreterversammlung ist einzuberufen, wenn es der Landesvorstand oder mindestens ein Drittel der Vertreter verlangt.

7.3
Zu den Vertreterversammlungen der Landesverbände lädt der Landesvorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen ein.

Die Vertreterversammlung kann entweder in physischer Präsenz oder virtuell (Onlineverfahren) stattfinden. Der Landesvorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern der Vertreterversammlung in der Einladung mit.

Findet eine virtuelle Vertreterversammlung statt, werden den Teilnehmenden die Zugangsdaten und die zur Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlichen Informationen rechtzeitig übermittelt. Weitere Einzelheiten werden in der Verfahrensordnung gemäß § 13 geregelt.

Eine ordnungsgemäß einberufene Vertreterversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vertreter beschlussfähig.

7.4
Die Vertreterversammlung wird von einem Mitglied des Landesvorstandes geleitet. Der Landesvorstand kann einen Versammlungsleiter bestellen.

7.5
Alle Mitglieder des Landesverbandes können an der Vertreterversammlung ohne Recht auf Wort und Stimme teilnehmen.
7.6
Die Vertreterversammlung hat folgende  Aufgaben:

7.6.1
Entgegennahme der Berichte des Landesvorstands und der Delegierten

7.6.2
Entgegennahme der Berichte der Rechnungsprüfer des Landesverbandes

7.6.3
Entgegennahme und Erörterung des Ergebnisses des abgelaufenen Geschäftsjahres sowie von Planung und voraussichtlicher Entwicklung des laufenden Geschäftsjahres.

7.6.4
Wahl der Delegierten und deren Stellvertreter für die Delegiertenversammlung

7.6.5
Wahl zweier Rechnungsprüfer des Landesverbandes und zweier Vertreter für den Verhinderungsfall

7.6.6
Behandlung von Anträgen für die Delegiertenversammlung

7.6.7
Empfehlungen an den Landesvorstand und die Landesleitung

7.7
Jeder Landesverband entsendet zur Delegiertenversammlung je angefangene 5 % vom Gesamtmitgliederbestand der JUH, entsprechend der Stärkemeldung zum 31.12. des vorangegangenen Jahres gegenüber dem Bundesvorstand, einen Delegierten, mindestens jedoch zwei je Landesverband. Für jeden Delegierten ist für den Fall seiner Verhinderung ein Stellvertreter zu entsenden. Die Delegierten und deren Stellvertreter müssen volljährig und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sein.
Die Wahlperiode der Delegierten und deren Vertreter beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit ihrer Wahl in  dem Jahr, in dem turnusmäßig die Wahl des Präsidiums erfolgt. Mindestens ein Delegierter eines jeden Landesverbandes und ein Stellvertreter sollten Mitglieder des Johanniterordens sein. Mitglieder des  Landesvorstandes und fördernde Mitglieder können nicht zu Delegierten gewählt werden. Mindestens zwei Drittel der gewählten Delegierten des jeweiligen Landesverbandes müssen ehrenamtlich tätige  Mitglieder der JUH sein. Wechselt ein gewählter Delegierter vom Ehrenamt ins Hauptamt und verändert  das die in Abs. 8 vorgegebene Quote zu Ungunsten des Ehrenamts, so erlischt sein Mandat.

7.8
Scheidet ein Delegierter oder ein Stellvertreter während der Wahlperiode aus, wählt die nächste Vertreterversammlung einen Nachfolger für die restliche Wahlperiode.

7.9
Über die Vertreterversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Landesvorstand, ggf. vom Versammlungsleiter, und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es ist den Regional- bzw. Kreisverbänden und den Vertretern zuzusenden.

§ 8 bis 9 - Organe & Die Delegiertenversammlung

§ 8 Organe

Organe der JUH sind die Delegiertenversammlung, das Präsidium und der Bundesvorstand. Mitglieder der Organe können durch Beschluss des jeweils zuständigen Organs für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.

 
§ 9 Die Delegiertenversammlung

9.1
Die von der Vertreterversammlung der Landesverbände gewählten Delegierten bilden die Delegiertenversammlung. Jeder von ihnen hat eine Stimme. Dazu treten die Landesvorstände mit einer Stimme je Landesverband sowie die beiden Bundesjugendleiter/innen mit einer Stimme.

Die Mitglieder des Präsidiums, des Bundesvorstands und der Bundesleitung sowie der Ordenswerkmeister, der sich durch ein Mitglied der Ordensregierung vertreten lassen kann, nehmen ohne Stimmrecht teil.

9.2
Die Delegiertenversammlung tritt jährlich zusammen. Sie ist nicht öffentlich. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist einzuberufen, wenn es das Präsidium oder mindestens ein Drittel der Delegierten verlangt.

9.3
Anträge zur Delegiertenversammlung können im Vorhinein nur von stimmberechtigten Teilnehmern der Delegiertenversammlung, dem Präsidium und dem Bundesvorstand in schriftlicher Form gestellt werden.

9.4
Der Bundesvorstand beruft die Delegiertenversammlung schriftlich unter Beifügung einer vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens sechs Wochen ein.

Eine außerordentliche Delegiertenversammlung wird vom Bundesvorstand schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen ein-berufen.

Die Delegiertenversammlung kann entweder in physischer Präsenz oder virtuell (Onlineverfahren) stattfinden. Der Bundesvorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern der Delegiertenversammlung in der Einladung mit.

Findet eine virtuelle Delegiertenversammlung statt, werden den Teilnehmenden die Zugangsdaten und die zur Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlichen Informationen rechtzeitig übermittelt. Weitere Einzelheiten werden in der Verfahrensordnung gemäß
§ 13 geregelt.

9.5
Beschlussfassungen erfolgen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für Satzungsänderungen (9.8.15) sind eine Dreiviertelmehrheit und die Zustimmung des Herrenmeisters des Johanniterordens erforderlich.

9.6
Die Delegiertenversammlung wird vom Präsidenten, im Verhinderungsfalle vom Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin, geleitet. Sie können einen Versammlungsleiter bestellen.

9.7
Eine ordnungsgemäß einberufene Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der  anwesenden Delegierten beschlussfähig.

9.8
Die Delegiertenversammlung hat folgende Aufgaben:

9.8.1
Entgegennahme des Berichts des Präsidiums

9.8.2
Entgegennahme des Berichts des Bundesvorstandes

9.8.3
Entgegennahme des Berichts der beiden Bundesjugendleiter/innen

9.8.4
Entgegennahme und Erörterung des Ergebnisses des abgelaufenen Geschäftsjahres sowie von Planung und voraussichtlicher Entwicklung des laufenden Geschäftsjahres

9.8.5
Entgegennahme der Berichte der Rechnungsprüfer

9.8.6
Entlastung des Präsidiums

9.8.7
Entlastung des Bundesvorstands

9.8.8
Nominierung einer Persönlichkeit für das Amt des Präsidenten

9.8.9
Wahl des Vizepräsidenten, der Vizepräsidentin und der anderen Mitglieder des Präsidiums

9.8.10
Wahl zweier Rechnungsprüfer und eines Vertreters für den Verhinderungsfall

9.8.11
Bestellung des Abschlussprüfers

9.8.12
Beschlussfassung über Vorlagen des Präsidiums und des Bundesvorstands sowie über die Anträge

9.8.13
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

9.8.14
Gliederung der JUH in Landesverbände

9.8.15
Änderung der Satzung

9.9
Über die Delegiertenversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter, vom Bundesvorstand und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. In das Protokoll sind Anträge und Beschlüsse wörtlich sowie die Abstimmungsergebnisse aufzunehmen. Es ist den Teilnehmern der Delegiertenversammlung gem. § 9.1 zuzusenden.

§ 10 bis 11 - Das Präsidium & Bundesvorstand

§ 10 Das Präsidium

10.1
Das Präsidium setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, der Vizepräsidentin und acht weiteren Mitgliedern, unter denen ein Arzt, ein Pfarrer sowie je ein Fachmann für Ausbildungsfragen und für wirtschaftliche Fragen sein sollen. Hinzu tritt der Ordenswerkmeister, der sich durch ein Mitglied der Ordensregierung vertreten lassen kann. Das so gebildete Präsidium kann bis zu zwei Mitglieder hinzu wählen. Angestellte der JUH, Mitglieder des Bundesvorstands und der Bundesleitung sowie der Landesvorstände können nicht zu Präsidiumsmitgliedern gewählt werden. Wird ein Delegierter in das Präsidium gewählt, erlischt sein Mandat und der gewählte Stellvertreter rückt nach. Die Amtsdauer des Präsidiums beträgt vier Jahre. Das Präsidium bleibt darüber hinaus bis zu einer Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

10.2
Der Präsident und der Vizepräsident müssen Mitglieder des Johanniterordens sein.

10.3
Scheidet ein von der Delegiertenversammlung gewähltes Mitglied des Präsidiums während der Amtszeit aus, so bestellt das Präsidium einen Vertreter für die Zeit bis zur nächsten Delegiertenversammlung. Die Delegiertenversammlung wählt einen Nachfolger für die restliche Amtsdauer des Präsidiums.

10.4
Der Präsident wird vom Herrenmeister des Johanniterordens ernannt und abberufen. Stimmt der Herrenmeister dem Nominierungsvorschlag der Delegiertenversammlung nicht zu, so reicht die Delegiertenversammlung neue Nominierungsvorschläge ein. Der Präsident ist der höchste Repräsentant der JUH. Er vertritt sie im Kapitel des Johanniterordens. Der Präsident kann der  Delegiertenversammlung Vorschläge für die Wahl von Mitgliedern des Präsidiums vorlegen.

10.5
Das Präsidium trifft die Grundentscheidungen zur Verbandspolitik der JUH und be-schließt Leitlinien für die Tätigkeit des Bundesvorstands sowie der Landesvorstände.

Das Präsidium überwacht die Geschäftsführung. Es kann in die Bücher der JUH Ein-sicht nehmen und Prüfungsaufträge erteilen. Dem Präsidium obliegt die Feststellung des Jahresabschlusses der JUH und die Entscheidung über die Verwendung des Jahresergebnisses.

Einzelheiten regelt die vom Präsidium beschlossene Geschäftsordnung.

10.6
Die Sitzungen des Präsidiums finden entweder in physischer Präsenz oder virtuell (Onlineverfahren) statt. Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung des Präsidiums geregelt.


§ 11 Bundesvorstand

11.1
Der Bundesvorstand besteht aus höchstens drei Mitgliedern, von denen die Mehrheit Mitglieder des Johanniterordens sein müssen. Von dem Erfordernis der Mehrheit kann mit Zustimmung des Herrenmeisters im Einzelfall abgesehen werden. Die Mitglieder des Bundesvorstands müssen einem
evangelischen Bekenntnis angehören.  Die Mitglieder des Bundesvorstands werden auf Vorschlag des Präsidiums vom Herrenmeister ernannt und abberufen.

11.2
Der Bundesvorstand führt die JUH unter eigener Verantwortung. Er vertritt die JUH gerichtlich und außergerichtlich. Er ist berechtigt, Vollmachten zu erteilen.

Zur Vertretung der JUH sind jeweils zwei Mitglieder des Bundesvorstandes nur ge­meinschaftlich befugt. Das Präsidium kann Einzelvollmacht erteilen.

Der Bundesvorstand unterrichtet den Präsidenten und das Präsidium.

Die Sitzungen des Bundesvorstandes finden entweder in physischer Präsenz oder virtuell (Onlineverfahren) statt. Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung des Bundesvorstandes geregelt.

11.3
Der Bundesvorstand beruft eine Bundesleitung. Sie besteht mindestens aus einem Bundesarzt, einem Bundesausbildungsleiter und einem Bundespfarrer.

Hinzu treten die beiden Bundesjugendleiter/innen. Stellvertreter können auf Vorschlag des Amtsinhabers vom Bundesvorstand ernannt werden. Für die Abberufung gilt Entsprechendes wie für die Bestellung. Die Mitglieder der Bundesleitung und ihre Stellvertreter dürfen nicht Angestellte der JUH sein.Der Bundesvorstand beruft die Bundesleitung in regelmäßigen Abständen zu gemeinsamen Beratungen ein.

11.4
Einzelheiten regelt eine vom Präsidium beschlossene Geschäftsordnung.

§ 12 bis 16 - Weiteres

§ 12 - Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13 - Verfahrensordnung

Für Wahlen, Abstimmungen und weitere Formalien gilt die von der Delegiertenversammlung beschlossene Verfahrensordnung.

Für die nach §§ 7.6.4 und 9.8.10 der Satzung zu wählenden Rechnungsprüfer der Johanniter-Unfall-Hilfe gilt die von der Delegiertenversammlung beschlossene Ordnung.

§ 14 - Schiedsgerichtsordnung

Die Schiedsgerichtsordnung der Johanniter-Unfall-Hilfe e.V. ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 15 - Gerichtsstand

Gerichtsstand ist auch der Verwaltungssitz des betroffenen Landesverbandes der JUH.

§ 16 - Gleichstellung

Eine vermehrte Beteiligung von Frauen auch an Leitungs- und Führungsaufgaben in der JUH ist anzustreben. Sämtliche Stellen - mit Ausnahme der den Mitgliedern des Johanniterordens vorbehaltenen - können mit Frauen besetzt werden, auch wenn in dieser Satzung aus Vereinfachungsgründen durchgängig die männliche Form zur Bezeichnung von Personen verwandt wird.

Fassung der Satzung vom 13.11.2004
Eingetragen beim Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg am 04.08.2005, geändert am 25.11.2006 durch Einfügung eines neuen § 2.6, eingetragen am 25.05.2007, erneut geändert am 24.11.2007 durch Änderungen in den §§ 2,4,5,6 und 7, diese eingetragen am 04.06.2008, erneut geändert am 22.11.2008 durch Änderung des § 13 und Verabschiedung einer Ordnung für die Rechnungsprüfer der JUH, eingetragen am 27.05.2009, erneut geändert am 20.11.2010 durch Änderungen in den §§ 2,3,5,6 und 8, diese eingetragen am 01.04.2011, erneut geändert am 24.11.2012 durch Änderung in § 2, diese eingetragen am 01.02.2013, erneut geändert am 22.11.2014 durch Änderungen in § 5.3 und § 11.3, diese eingetragen am 16.03.2015, erneut geändert am 18.11.2017 durch Änderungen in §§ 5.3, 7.1, 9.1, 9.8.3 und 11.3., diese eingetragen am 04.05.2018, erneut geändert am 21.11.2020 durch Änderungen in §§ 7.3, 9.4,.10.5, 10.6 und 11.2, diese eingetragen am 07.04.2021.