Anspruch auf Verhinderungspflege
Urlaubs- und Krankheitsvertretung in der Pflege
Die Verhinderungspflege bietet eine wichtige Unterstützung für pflegende Angehörige, wenn sie vorübergehend nicht selbst pflegen können. Sei es aufgrund von Urlaub, eigener Krankheit oder wichtigen Terminen – es gibt viele Gründe, warum pflegende Angehörige oder ehrenamtliche Pflegekräfte nicht ständig verfügbar sein können.
Während dieser Abwesenheit kann die Pflege von einer anderen Person übernommen werden. Das kann ein professioneller Pflegedienst oder Betreuungsdienst sein, aber auch Nachbarn, Freunde oder Verwandte können einspringen. So können die regulären Pflegepersonen ihre Verpflichtungen beruhigt wahrnehmen, während die Pflege weiterhin sichergestellt ist.
Wer hat Anspruch?
Diese Bedingungen müssen erfüllt sein, um Verhinderungspflege in Anspruch nehmen zu können:
Pflegegrad: Die pflegebedürftige Person muss zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens Pflegegrad 2 haben.
Pflegedauer: Die Pflege der Person muss bereits seit mindestens sechs Monaten zu Hause erfolgen. Ab dem 01.07.2025 entfällt diese Regelung jedoch. Das bedeutet, dass auch bei kürzeren Pflegezeiten ein Anspruch auf Verhinderungspflege bestehen kann.
Verhinderung der Pflegeperson: Die (ehrenamtliche) Pflegeperson oder ein pflegender Angehöriger fällt aufgrund von Urlaub, Krankheit, Terminen und Co. aus und muss ersetzt werden.
Hinweis: Sollte die Person in den sechs Monaten vor der Antragsstellung einen geringeren Pflegegrad gehabt haben, ist das unerheblich. Es zählt nur der Pflegegrad zum Zeitpunkt des Antrags auf Verhinderungspflege.
Anspruch bei Pflegegrad 1
Personen mit dem Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Verhinderungspflege, die die Kosten für eine Vertretung der Pflegeperson bei Krankheit, Urlaub oder sonstigen Terminen abdeckt. Ein Anspruch auf Kurzzeitpflege für eine vorübergehende stationäre Unterbringung besteht bei Pflegegrad 1 ebenfalls nicht. Beide dieser Leistungen sind erst ab Pflegegrad 2 verfügbar.
Anspruch für Kinder und junge Erwachsene
Seit dem 1. Januar 2024 gelten für pflegebedürftige Kinder und junge Erwachsene bis zum Alter von 25 Jahren mit den Pflegegraden 4 und 5 besondere Regelungen:
Verlängerter Anspruch: Der Anspruch auf Verhinderungspflege wurde von sechs auf acht Wochen ausgedehnt.
Wegfall der Vorpflegezeit: Die bisherige Voraussetzung, dass die Pflegeperson das Kind mindestens sechs Monate vor der ersten Verhinderung gepflegt haben muss, entfällt.
Erweiterte Umwandlungsmöglichkeiten: Die Leistungen der Kurzzeitpflege können vollständig in Verhinderungspflege umgewandelt werden, was insgesamt 3.386 Euro pro Jahr zur Verfügung stellt.
Diese Regelungen erleichtern es Eltern und Pflegepersonen, notwendige Auszeiten zu nehmen, ohne sich um die Betreuung ihrer Kinder sorgen zu müssen. Ab dem 1. Juli 2025 gilt der Jahresbetrag von 3.386 Euro für alle Pflegebedürftigen, nicht nur für Kinder und Jugendliche bis 25 Jahre.
Kurzzeitpflege als Alternative
Nicht immer kommt eine Verhinderungspflege in Frage. Eine Alternative Form der Entlastung für pflegende Angehörige kann hier die sogenannte Kurzzeitpflege sein. Dabei wird die pflegebedürftige Person nicht zuhause, sondern in einer stationären Einrichtung von ausgebildetem Personal betreut.
Für die Kurzzeitpflege müssen die pflegebedürftigen Personen weniger Voraussetzungen erfüllen. Es ist zum Beispiel keine Vorpflegezeit notwendig. Die Kurzzeitpflege wird von der Pflegekasse bis zu acht Wochen im Jahr mit einem Budget von 1.774 Euro unterstützt. Der Betrag kann mit den Mitteln aus der Verhinderungspflege aufgestockt werden, sollten Sie diese nicht in Anspruch nehmen. Das bedeutet, dass der Betrag für die Kurzzeitpflege im Kalenderjahr bis auf 3.386 Euro erhöht werden kann.
Die Leistungen der Pflegekasse belaufen sich für die Verhinderungspflege auf 1.612 Euro pro Kalenderjahr. Der Leistungsanspruch beläuft sich auf 42 Tage bzw. sechs Wochen pro Jahr. Zusätzlich steht Ihnen ein Leistungsbetrag für die Kurzzeitpflege zur Verfügung. Sollte dieser im Laufe des Kalenderjahres nicht in Anspruch genommen werden, können 806 Euro zur Aufstockung genutzt werden. Damit stehen dann insgesamt bis zu 2.418 Euro für die Verhinderungspflege zur Verfügung.
Häufig gestellte Fragen
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Die Begutachtung im Überblick
Das Begutachtungsverfahren steht direkt nach dem Antrag bei der Pflegekasse an. Hier wird die Selbstständigkeit einer Person festgestellt und ein Pflegegrad ermittelt.
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