Kurz und Knapp
Informationen zur Gesundheitspolitik
2024
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Gesetzesentwurf zur Kompetenzerweiterung von Pflegefachkräften
- 06.09.2024: Vorstellung des Referentenentwurfs zum Pflegekompetenzgesetz
- Inhalt: Der Gesetzentwurf soll eine Übertragung von erweiterten heilkundlichen Tätigkeiten an Pflegefachkräfte regeln.
Referentenentwurf Pflegekompetenzgesetz
- 19.12.2023: Vorstellung der vorläufigen Eckpunkte des Pflegekompetenzgesetzes
- Inhalt: Mit dem Pflegekompetenzgesetz sollen Pflegefachkräfte in Deutschland künftig mehr berufliche Kompetenzen und Befugnisse erhalten. Das Eckpunktepapier enthält 17 Maßnahmen, die als Diskussionsgrundlage für einen daraus folgenden Gesetzesentwurf gelten sollen.
- Kurzpapier: Vorläufige Eckpunkte Pflegekompetenz
2023
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- In Kraft getreten: 1.1.2023
- Inhalt: Kern des KHPflEG ist aus pflegerischer Sicht die Einführung eines neuen Instrumentes zur Personalbemessung im Krankenhaus. Die Arbeitssituation der Pflege soll dadurch verbessert werden. Die ursprünglich nur als Übergangslösung gedachte Pflegepersonalregelung 2.0 (PPR 2.0) wird mit dem Gesetz künftig zur verbindlichen Personalbemessung im Krankenhaus eingesetzt.[1] Die PPR 2.0 wird in drei Stufen eingeführt. Zunächst fand eine Erprobung der PPR 2.0 in ausgewählten Krankenhäuser im Zeitraum vom 4. Mai bis zum 31. Juli 2023 statt. Das Bundesministerium für Gesundheit wurde im KHPflEG ermächtigt, anhand der Ergebnisse der Erprobungsphase in einer Rechtsverordnung Vorgaben zur Ermittlung des Pflegepersonalbedarfes und zur Festlegung der Personalbesetzung auf bettenführenden Stationen der Somatik zu bestimmen. Am 26.10.2023 wurde der Referentenentwurf hierzu veröffentlicht. Bis Ende 2024 müssen die Krankenhäuser den Pflegepersonalbedarf für alle bettenführenden Stationen ermitteln. Ab 2025 wird die Pflegepersonalbemessung verbindlich.[2] Die Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung bleibt weiterhin bestehen.
Quellen:
[1] Gesetz zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung weiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digitalisierung (01.01.2023). URL: https://www.aok.de/pp/gesetz/krankenhauspflege-entlastungsgesetz/ (Stand: 13.11.2023).
[2] Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (06.12.2022), URL: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/ministerium/gesetze-und-verordnungen/guv-20-lp/khpfleg (Stand: 13.11.2023).
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- Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege
- In Kraft getreten: 1.7.2023
- Inhalt: Pflegeeinrichtungen dürfen die Mehrkosten für den Einsatz von Leiharbeitern künftig im Rahmen der Pflegesatzverhandlungen nicht mehr ansetzen.[1] Mit dem PUEG erhöht die Bundesregierung die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung, im Gegenzug sieht das Gesetz Leistungserhöhungen vor. Die bisher separat in § 39 und § 42 SGB XI vorgesehenen Leistungsbeträge für Leistungen der Verhinderungspflege und für Leistungen der Kurzzeitpflege werden mit Wirkung zum 1. Juli 2025 in einen neuen Gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zusammengeführt. Mit dem PUEG wurde die Möglichkeit geschaffen, dass Pflegehilfskräfte ohne Berufsausbildung, die sich berufsbegleitend zur ein- oder zweijährigen Pflegehilfs- oder -assistenzkraft oder zur Pflegefachperson weiterqualifizieren, bereits während berufsbegleitender Ausbildung beim Stellenschlüssel für den angestrebten Berufsabschluss berücksichtigt werden (§ 113c Abs. 3 SGB XI). Gleiches gilt für ausländische Fachkräfte während eines Anerkennungslehrgangs. Die Anbindung an die sichere, digitale Infrastruktur für das Gesundheitswesen, die sog. Telematikinfrastruktur (TI), die bisher freiwillig ist, wird für Pflegeeinrichtungen ab dem 1. Juli 2025 verpflichtend (§ 341 Abs. 8 SGB V). Die Vorgabe zu den Expertenstandards nach § 113a SGB XI wurde aufgehoben.
Quelle:
[1] PUEG und das Verbot der Refinanzierung von Leiharbeit (02.06.2023), URL: https://www.altenheim.net/pueg-verbot-refinanzierung-leiharbeit/#:~:text=Das%20Gesetz%20wurde%20am%2026.05,%C3%BCblichen%20Tarifl%C3%B6hne%20als%20Obergrenze%20gelten (Stand: 14.11.2023).
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- In Kraft getreten: 1. Juli 2023
- Inhalt: Das neue Personalbemessungsverfahren geht auf eine gesetzliche Grundlage zurück – und zwar das Pflegestärkungsgesetz II vom 1. Januar 2016. Im Zuge des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes entwickelte eine Forschungsgruppe um Prof. Dr. Heinz Rothgang, Universität Bremen, ein bundesweit einheitliches Personalbemessungsverfahren für die stationären Langzeitpflege. Bislang gab es keine bundeseinheitliche Regelung zur Ermittlung des Personalbedarfs. Zum einen galt seit 1993 die sogenannte Fachkraftquote. Das heißt, dass mindestens 50 Prozent des Personals in einer stationären Einrichtung Pflegefachkräfte sein müssen. Zum anderen gibt es Personalrichtwerte der einzelnen Bundesländer, die das Verhältnis von Heimbewohnern und Pflege- und Betreuungskräften regeln. Mit dem neuen Verfahren soll der benötigte Personalmix für Pflegeeinrichtungen individuell ermittelt werden. Vereinfacht gesagt, wird dabei für jedes Pflegeheim angegeben, wie viele Bewohner in jedem Pflegegrad in der Einrichtung leben (Case-Mix). Daraus errechnet sich der Care-Mix, also die erforderliche Personalmenge in vier verschiedenen Qualifikationsstufen. [1]Die Umsetzung der neuen Personalbemessung startet im Juli 2023 und muss bis spätestens Dezember 2025 etabliert sein.
Quelle:
[1] Die neue Personalbemessung in der Altenpflege – 12 FAQs (13.12.2023), URL: https://www.pflegen-online.de/die-neue-personalbemessung-in-der-altenpflege-12-faqs.
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- Gesetz zur Stärkung der hochschulischen Pflegeausbildung, zu Erleichterungen bei der Anerkennung ausländischer Abschlüsse in der Pflege und zur Änderung weiterer Vorschriften
- 19.10.2023: der Gesetzesentwurf der Bundesregierung in geänderter Fassung zur Stärkung der hochschulischen Pflegeausbildung wurde angenommen.[1]
- 24.11.2023 Zustimmung durch Bundesrat
- Inkrafttreten: Das Gesetz tritt überwiegend am Tag nach der Verkündung in Kraft, einige Einzelregelungen zum 1. Januar 2024.
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Inhalt: Mit dem PflStudStG will die Bundesregierung die akademische Pflegeausbildung auf eine neue Grundlage stellen, die Zahl qualifizierter Pflegefachkräfte erhöhen und die Anerkennung ausländischer Pflege-Abschlüsse erleichtern.[2] Studierende in der Pflege sollen für die gesamte Dauer ihres Studiums eine angemessene Vergütung erhalten. Zukünftig erfolgt die hochschulische Pflegeausbildung im Rahmen eines dualen Studiums mit Ausbildungsvertrag. Die Finanzierung des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung wird in das bestehende Finanzierungssystem der beruflichen Pflegeausbildung integriert. Digitalisierung, gendermedizinische Aspekte und die Möglichkeit von Auslandsaufenthalten sollen in der Pflegeausbildung stärker berücksichtigt werden. Zukünftig soll neben der Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ bzw. „Pflegefachmann“ auch die geschlechtsneutrale Bezeichnung „Pflegefachperson“ gewählt werden dürfen.[3]
Quellen:
[1] Bundestag stimmt für die Reform des Pflegestudiums (20.10.2023), URL: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2023/kw42-de-pflegestudiumstaerkungsgesetz-971392 (Stand: 14.11.2023).
[2] Gesetz zur Stärkung der hochschulischen Pflegeausbildung, zu Erleichterungen bei der Anerkennung ausländischer Abschlüsse in der Pflege und zur Änderung weiterer Vorschriften (o.J.), URL: https://www.aok.de/pp/gesetz/pflegestudium-staerkungsgesetz/ (13.11.2023).
[3] Reform der Pflegeausbildung: Studierende erhalten künftig Vergütung (Stand: 19.10.2023), URL: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/reform-der-pflegeausbildung-bt-191023.html (Stand: 13.11.2023).
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- Gesetz zur Bekämpfung von Lieferengpässen bei patentfreien Arzneimitteln und zur Verbesserung der Versorgung mit Kinderarzneimitteln (ALBVVG)
- In Kraft getreten: 7.7.2023
- Inhalt: Das ALBVVG etabliert ein neues Frühwarnsystem, mit dem das Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) drohende versorgungsrelevante Lieferengpässe bei Arzneimitteln frühzeitig erkennen soll. Ziel ist es, Versorgungsengpässe zu vermeiden, Lieferketten zu stärken und so die Versorgungssicherheit bei generischen Arzneimitteln zu verbessern.[1]
Quelle:
[1] Gesetz zur Bekämpfung von Lieferengpässen bei patentfreien Arzneimitteln und zur Verbesserung der Versorgung mit Kinderarzneimitteln (ALBVVG) (o.J.), URL: https://www.aok.de/pp/gesetz/arzneimittellieferengpass-bekaempfungsgesetz/ (Stand: 15.11.2023).
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- Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland – und zur Änderung weiterer Gesetze
- In Kraft getreten: 16.5.2023
- Inhalt: Die „Unabhängige Patientenberatung Deutschland“ (UPD) wird künftig durch eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts getragen. Mit dem Gesetz wird die UPD in eine staatsferne und unabhängige Struktur überführt. Ziel der Stiftung ist es, die Gesundheitskompetenz der Patientinnen und Patienten und die Patientenorientierung im Gesundheitswesen zu stärken. Die Stiftung dient der unabhängigen, qualitätsgesicherten und kostenfreien Information und Beratung von Patientinnen und Patienten in gesundheitlichen und gesundheitsrechtlichen Fragen sein. Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) übernimmt die komplette Finanzierung der Stiftung, die private Krankenversicherung (PKV) kann sich freiwillig beteiligen.[1] Dem GKV-Spitzenverband wird die Aufgabe der Errichtung der Stiftung übertragen. Zum 01.01.2023 soll die Stiftung ihre Tätigkeit aufnehmen. Alle zwei Jahre soll die Tätigkeit der Stiftung evaluiert werden.[2]
Quellen:
[1] Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland – und zur Änderung weiterer Gesetze (o.J.), URL: https://www.aok.de/pp/gesetz/stiftung-unabhaengige-patientenberatung-deutschland/ (Stand: 15.11.2023).
[2] Reform der Unabhängigen Patientenberatung und Änderung weiterer Gesetze (16.03.2023), URL: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/upd-beschluss-bundestag-16-03-23.html (Stand: 13.11.2023).
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- 10.7.2023: Einigung von Bund und Länder auf die Eckpunkte für die Krankenhausreform
- Inhalte: zentrale Ziele sind die Entökonomisierung, die Sicherung und Steigerung der Behandlungsqualität sowie die Entbürokratisierung des Systems. Darüber hinaus ist die Gewährleistung der Versorgungssicherheit (Daseinsvorsorge) ein zentrales Anliegen. Geplant sind die Einführung von Vorhaltepauschalen, Leistungsgruppen und sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen. Zu Sicherung der Qualität, ist eine öffentlich zugängliche Transparenz geplant (Krankenhaustransparenzgesetz). Leistungsgruppen: die geplanten 65 Leistungsgruppen werden bundeseinheitlich mit Mindestqualitätsanforderungen hinterlegt. Ein Krankenhaus muss in Zukunft diese Anforderungen erfüllen, um die Leistung anbieten zu können. Vorhaltepauschalen: Krankenhäuser bekommen unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme ihrer Leistungen eine feste Vorhaltevergütung. Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen: Einführung einer einheitlichen Definition von Krankenhaus-Versorgungsstufen die an Mindestvoraussetzungen in den Bereichen der Leistungsspektren, Notfallversorgung und Intensivmedizin sowie das ärztliche und pflegerische Personal geknüpft sind.
- 13.9.2023: Verabschiedung der Krankenhausreform im 1. Quartal 2024 geplant[1]
- 22.9.2023: Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG), Inhalt: Eckpunktepapier wird in konkrete Gesetzesänderungsvorschläge übertragen, Bundesländer haben sechs Wochen Zeit zur Prüfung.
- 19.10.2023: Krankenhaustransparenzgesetz, Gesetz laufend.
- 23.11.2023: Bund und Länder vertagen Grundsatzeinigung: im Januar 2024 soll ein Referentenentwurf angegangen werden
Quelle:
[1] Krankenhausreform verzögert sich um einige Monate (13.09.2023), URL: https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/145938/Krankenhausreform-verzoegert-sich-um-einige-Monate (Stand: 13.11.2023).
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- Gesetz laufend
- Basis für die geplante Veröffentlichung von Struktur- und Leistungsdaten der Krankenhäuser in Deutschland, Patientinnen und Patienten sollen erkennen können, welches Krankenhaus in ihrer Nähe welche Leistungen anbietet, und wie diese Klinik im Hinblick auf Qualität sowie ärztliche und pflegerische Personalausstattung abschneidet.[1]
Quelle:
[1] Krankenhaustransparenzgesetz (19.10.2023), URL: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/krankenhaustransparenzgesetz.html (Stand: 13.11.2023).