Wann und wie erhalte ich medizinische und berufliche Rehabilitation?
Für Menschen mit Behinderung oder denen eine Behinderung droht, werden im Rahmen der Rehabilitation Leistungen erbracht, die ihre Leistungsfähigkeit erhalten, verbessern oder wiederherstellen, um die Teilhabe am Arbeitsleben möglichst dauerhaft zu sichern. Dieses ist verankert in den §§ 42 u.49 SGB IX. Es besteht somit ein Rechtsanspruch auf Rehabilitation.
Wichtig ist, sich bewusst zu werden, wie sich die krankheitsbedingten Beeinträchtigungen auf das Arbeitsleben auswirken. Laufen Sie Gefahr, aufgrund Ihrer Erkrankung Ihre Aufgaben auf Dauer am Arbeitsplatz nicht mehr erfüllen zu können? Droht Ihnen der Verlust des Arbeitsplatzes oder sind Sie wegen Ihrer medizinisch begründeten Einschränkungen bereits ohne Beschäftigung? Überlegen Sie genau, welche Ziele Sie mit einer Rehabilitationsmaßnahme erreichen wollen.
Sprechen Sie ggf. mit Ihrem Hausarzt über Leistungen zur Teilhabe und erkundigen Sie sich, welcher Rehabilitationsträger für Sie zuständig ist. Ist die Ursache Ihrer Erkrankung ein Arbeitsunfall oder eine Berufserkrankung, dann käme die zuständige Berufsgenossenschaft oder eine Unfallkasse als Träger in Betracht.
Grundlage für die Beantragung einer Rehabilitationsmaßnahme ist die Diagnose des Haus- und/oder eines Facharztes und dessen Begründung für die Notwendigkeit einer Rehabilitationsmaßnahme. Die Diagnose, weitere medizinische Nachweise über Ihre Erkrankung und die Begründung des Arztes müssen Ihrem Rehabilitationsantrag beigefügt werden.
Nehmen Sie Kontakt mit dem zuständigen Rehabilitationsträger auf (DRV, Berufsgenossenschaften, Unfallkassen, Agentur für Arbeit). Ihnen wird in der Regel ein Rehabilitationsberater zugewiesen und man unterstützt Sie bei der Antragstellung. Wenn ein Rehabilitationsträger nach der Prüfung des Antrages feststellt, dass er für Sie nicht zuständig ist, ist er gesetzlich zur Weiterleitung an den zuständigen Träger verpflichtet (§ 14 SGB IX).
Sie können bei der Antragstellung sachlich begründet die gewünschte Rehabilitationseinrichtung angeben. Der Rehabilitationsträger berücksichtigt diesen Wunsch, entscheidet aber auch nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten oder vertraglichen Verpflichtungen.
Auch wir, dass Neurologische Rehabilitationszentrum Friedehorst, beraten und unterstützen Sie gerne bei der Beantragung einer Rehabilitationsmaßnahme.
Bei Ablehnung Ihres Antrages haben Sie das Recht, innerhalb von vier Wochen Widerspruch gegen diesen Bescheid einzulegen. Lassen Sie sich ggf. von einem Fachanwalt in dieser Angelegenheit unterstützen.
Wenn Ihrem Antrag stattgegeben wird und auch Ihr Einrichtungswunsch Berücksichtigung gefunden hat, meldet der Rehabilitationsträger Sie in der entsprechenden Einrichtung an.
Ihr Aufenthalt bei uns
Wir möchten unsere Patienten vom ersten Augenblick an bestmöglich betreuen. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beantworten gern Ihre Fragen rund um Aufnahme und Aufenthalt.