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Informationen zum Beschwerdeverfahren (LkSG)

gemäß § 8 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Die Einhaltung von Gesetzen, internen Richtlinien und Verhaltensgrundsätzen ist uns genauso wichtig wie ethisch korrektes Verhalten. Trotz unserer Bemühungen kann es dazukommen, dass ökologische und soziale Risiken nicht rechtzeitig erkannt werden und zu Missständen führen. Um auch in diesen Fällen unserer Sorgfaltspflicht gemäß des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) nachzukommen, bieten wir die Möglichkeit, bei einem Verstoß gegen unsere menschenrechts- oder umweltbezogenen Pflichten in unserem eigenen Unternehmen oder bei einem unserer Lieferanten eine Meldung abzugeben. 

Wozu dient das Verfahren?

Das Beschwerdeverfahren ermöglicht es allen Beschäftigten der Johanniter GmbH sowie externen Personen oder Personengruppen (z.B. Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartnern, Beschäftigten bei unmittelbaren oder mittelbaren Lieferanten oder Anwohnern und Anwohnerinnen rund um lokale Standorte)

  • auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken sowie

  • auf Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten

hinzuweisen, die durch das wirtschaftliche Handeln der Johanniter GmbH im eigenen Geschäftsbereich oder eines unmittelbaren Lieferanten in der Lieferkette entstanden sind. Dabei ist es unerheblich, ob die hinweisgebende Person durch das menschenrechtliche oder umweltbezogene Risiko oder die menschenrechtliche oder umweltbezogene Verletzung in ihren Rechten selbst betroffen ist.

Was kann gemeldet werden?

Gemäß den Regelungen des LkSGs können Hinweise zu nachfolgenden Risiken und Verletzungen gegeben werden z.B.:

  • Menschenrechtliche Verletzungen:

    • Missachtung des Arbeitsschutzes (nach nationalen Bestimmungen)

    • Verbot von Kinderarbeit

    • Verbot von Zwangsarbeit / Sklaverei, sklavenähnliche Praktiken

    • Missachtung der Koalitionsfreiheit

    • Verbot der Ungleichbehandlung / Diskriminierung (Abstammung, Behinderung, Alter, Geschlecht, Religion etc.)

    • Vorenthalten angemessenen Lohns (nach nationalen Bestimmungen)

    • Widerrechtliche Vertreibung und Zwangsräumung von Land, Wäldern und Gewässern

    • Beauftragung / Nutzung privater oder öffentlicher Sicherheitskräfte unter Missachtung der Menschenrechte (Machtmissbrauch)

  • Umweltbezogene Verletzungen:

    • Herbeiführung einer schädlichen Verunreinigung von Böden, Gewässern und Luft sowie schädliche Lärmemissionen und übermäßiger Wasserverbrauch

    • Nicht umweltgerechte Handhabung, Sammlung, Lagerung und Entsorgung von Abfällen

    • Verbot der Beteiligung an der Herstellung und Entsorgung quecksilberanteiliger Produkte, Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen, Behandlung von Quecksilberabfällen

    • Verbot der Produktion oder Verwendung von bestimmten langlebigen organischen Schadstoffen

    • Verbot der Ein- und Ausfuhr von gefährlichen Abfällen

Das Beschwerdeverfahren bearbeitet weder produkt- und dienstleistungsbezogenen Patienten-/Kundenanliegen oder –Beschwerden, noch z.B. Überlastungsanzeigen oder ähnliches. Diese Anliegen sollten an die jeweiligen Vorgesetzten und/oder Beschwerdestellen der Unternehmen und Einrichtungen adressiert werden.

Wie kann gemeldet werden?

Eine Meldung kann postalisch oder per E-Mail erfolgen:

Beschwerdestelle LkSG
Finckensteinallee 111
12205 Berlin                     

Dienstsitz:
Beschwerdestelle LkSG
Franklinstr. 13A
10587 Berlin

Beide Meldemöglichkeiten stellen den vertraulichen Umgang der Meldungen sicher. Es sind Meldungen auf Deutsch oder Englisch möglich.

Wie ist der Ablauf des Verfahrens?

Nach Eingang eines Hinweises bestätigt die Beschwerdestelle innerhalb von ca. einer Woche den Eingang des Hinweises, falls eine Kontaktmöglichkeit angegeben wurde. Im Anschluss erfolgt eine zentrale Prüfung der Stichhaltigkeit durch die Beschwerdestelle, 

  • ob der gemeldete Sachverhalt ein menschenrechtliches oder umweltbezogenes Risiko oder eine Verletzung von menschenrechts- oder umweltbezogenen Pflichten (und damit in den sachlichen Anwendungsbereich fällt) darstellt und

  • welches Unternehmen der Johanniter GmbH oder welcher Lieferant von der Meldung betroffen ist. 

Fällt der Hinweis nicht in den Anwendungsbereich, wird die hinweisgebende Person bei Angabe von Kontaktdaten entsprechend schriftlich mit kurzer Begründung informiert. 

Sollte sich der Hinweis als stichhaltig erweisen, folgt eine sachliche Prüfung des Beschwerdefalls. Die Beschwerdestelle wird ggf. eine weitere Klärung des Sachverhalts mit der hinweisgebenden Person anstreben, falls eine Kontaktmöglichkeit angegeben wurde. 

Sollte sich herausstellen, dass tatsächlich das Risiko oder der Tatbestand einer Verletzung von menschenrechts- oder umweltbezogenen Pflichten besteht, wird die Johanniter GmbH zeitnah Abhilfemaßnahmen – eventuell gemeinsam mit der hinweisgebenden Person - definieren und umsetzen. Sollte die hinweisgebende Person eine Kontaktadresse hinterlegt haben, wird sie gegebenenfalls über das Ergebnis innerhalb von ca. drei Monaten informiert. Die Rückmeldung erfolgt stets unter Wahrung etwaiger Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse.

Bei einer tatsächlichen Verletzung der hinweisgebenden Person muss die mit der Durchführung des Verfahrens betraute Beschwerdestelle der Johanniter GmbH den Sachverhalt mit der hinweisgebenden Person erörtern und wird gegebenenfalls ein Verfahren der einvernehmlichen Beilegung anbieten. 

Wer bearbeitet die Hinweise?

Die interne Beschwerdestelle der Johanniter GmbH wird durch interne fachkundige Mitarbeitende, die für diese Aufgabe besonders geeignet sind und regelmäßig geschult werden, besetzt. Der Menschenrechtsbeauftragte überwacht das Verfahren.

Sämtliche Personen, die die Meldungen bearbeiten, bieten Gewähr dafür, dass sie im Rahmen der Durchführung des Beschwerdeverfahrens unparteiisch handeln. Zudem sind sie zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Schutz des Hinweisgebers

Die Johanniter GmbH sichert der hinweisgebenden Person Schutz vor Benachteiligungen oder Bestrafungen aufgrund des Hinweises zu. Hinweisgebenden Personen entsteht durch Ihre Meldung kein Nachteil oder Schaden, wenn Sie nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt haben und nicht selbst gegen geltendes Recht verstoßen. Wissentlich falsch abgegebene Hinweise können hingegen geahndet werden.

Wirksamkeitsprüfung

Der Menschenrechtsbeauftragte überwacht das Verfahren. Die Wirksamkeit des Beschwerdeverfahrens wird jährlich und anlassbezogen überprüft. Bei Bedarf werden Anpassungen am Verfahren oder den bestehenden Präventions- und erfolgten Abhilfemaßnahmen vorgenommen.

Weitere Informationen zum LkSG finden Sie unter:

  • Den hier zugrunde liegende Gesetzestext finden Sie im Bundesgesetzblatt (mehr erfahren).
  • Weitere hilfreiche Informationen des Bundesamtes für Wirtschaft & Ausfuhrkontrolle (BAFA) (mehr erfahren).
  • Erklär-Video des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit & Entwicklung (BMZ) (mehr erfahren).