Zugangsvoraussetzungen
Ausbildung Erzieher/in (Teil- und Vollzeit)
- Realschulabschluss oder ein gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss
und
- eine erfolgreich abgeschlossene vollzeitschulische Ausbildung mit dem Abschluss „Staatlich geprüfte Sozialassistentin“/“Staatlich geprüfter Sozialassistent“ oder „Staatlich geprüfte Kinderpflegerin“/“Staatlich geprüfter Kinderpfleger“
oder
- eine andere einschlägige mindestens zweijährige sozialpädagogische, pädagogische, sozialpflegerische oder pflegerische abgeschlossene vollzeitschulische oder berufliche Ausbildung
oder
- eine erfolgreich abgeschlossene, mindestens zweijährige Berufsausbildung und eine mindestens 600-stündige praktische Tätigkeit (siehe unten)
oder
- ohne Berufsausbildung aber mindestens eine vierjährige einschlägige Berufstätigkeit
oder
- einen erfolgreichen Abschluss der zweijährigen Fachoberschule in der Fachrichtung Gesundheit und Soziales
oder
- einen erfolgreichen Abschluss der Fachoberschule aller anderen Fachrichtungen und eine einjährige praktische Tätigkeit (siehe unten)
oder
- die allgemeine Hochschulreife und eine einjährige praktische Tätigkeit (siehe unten)
Als gleichwertig anerkannte Qualifizierung gelten folgende Abschlüsse:
- abgeschlossenes Lehramt
- Abschluss in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege mit praktischer Ausbildung im Differenzierungsbereich Gesundheits- und Kinderkrankenpflege
- Abschluss der Berufsfachschule in der Fachrichtung Hauswirtschaft und Familienpflege oder der Berufsfachschule in der Fachrichtung Assistenz für Ernährung und Versorgung mit dem Schwerpunkt Hauswirtschaft und Familienpflege
Als praktische Tätigkeiten werden einschlägige Berufstätigkeiten sowie der Nachweis von praktischen Tätigkeiten in sozialpädagogisch orientierten Einrichtungen in mindestens einem der Arbeitsfelder Kindertageseinrichtungen, Kinder- und Jugendarbeit, Hilfen zur Erziehung und sozialpädagogische Tätigkeiten in der Schule angerechnet.
Die praktischen Tätigkeiten sind in der Regel zusammenhängend abzuleisten und müssen durch einen Arbeits- oder Praktikumsvertrag und durch eine Bestätigung der Praxiseinrichtung über Art und Umfang der geleisteten Tätigkeiten nachgewiesen werden.
Der Nachweis der praktischen Tätigkeiten sollte nicht älter als fünf Jahre sein. Angerechnet werden auch das Freiwillige Soziale Jahr oder der Bundesfreiwilligendienst, sofern diese im Bereich Betreuung, Bildung und Erziehung mit Kindern und Jugendlichen erbracht wurden sind.